Rohrbelüfter für Schlauchanschlüsse (Typ HB)
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Rohrbelüfter für Schlauchanschlüsse (Typ HB)
Diese Dokumentationsübersicht erläutert alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen für Rohrbelüfter an Schlauchanschlüssen (Typ HB) als Bauprodukte in Gebäuden. Rohrbelüfter des Typs HB verhindern ein Rücksaugen oder Rückdrücken von verunreinigtem Wasser in das Trinkwassersystem und werden daher als sicherheitsrelevante Bauteile im Sinne des Bau- und Produktrechts eingestuft. Die nachfolgend dargestellten Dokumente gewährleisten die bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit, die europäische Produktkonformität, die vertragsgemäße Ausführung gemäß VOB/C sowie die audit- und betriebssichere Nutzung über den gesamten Lebenszyklus im Facility Management.
Dokumentationsübersicht Rohrbelüfter Typ HB – Bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit, EU-Produktkonformität und VOB/C-Nachweisführung für Planung, Ausführung und Betrieb im Facility Management
Sicherungsarmatur Schlauchanschluss Typ HB
- Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit
- Europäische technische Bewertung (ETA)
- Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
- Produktspezifische technische Dokumentation
- EG-/EU-Konformitätserklärung
- Leistungserklärung (DoP)
- Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall
- Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- Allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis
Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Zertifikat zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der dauerhaften Erfüllung der erklärten Leistungsmerkmale des Rohrbelüfters gemäß dem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Verordnung (EU) 305/2011 und Verordnung (EU) 2024/3110; Anhang V (AVCP-Systeme) |
| Zentrale Inhalte | • Produktidentifikation (eindeutiger Kenncode) |
| Verantwortliche | Notifizierte Produktzertifizierungsstelle; der Hersteller liefert die Grundlage |
| Praxisrelevanz | Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung und für den Marktzugang; ersetzt die früheren Konformitätsbescheinigungen der Bauproduktenrichtlinie und dokumentiert die Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle und die Prüfung durch eine notifizierte Stelle. |
Erläuterung:
Die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit bestätigt, dass der Rohrbelüfter dauerhaft die in der Leistungserklärung angegebenen technischen Eigenschaften erfüllt. Sie wird durch eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle ausgestellt und bescheinigt, dass alle Vorschriften zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach dem AVCP-System angewendet wurden und das Bauprodukt alle dort beschriebenen Anforderungen erfüllt. Der Hersteller kann das anzuwendende System nicht frei wählen; die Kommission legt es je nach Produktfamilie fest. Diese Bescheinigung bildet die Grundlage für die CE-Kennzeichnung und ist für die spätere Betreiber- und Haftungsdokumentation unerlässlich.
Europäische technische Bewertung (ETA)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Europäische Technische Bewertung (ETA) |
| Zweck & Geltungsbereich | Leistungsnachweis für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von harmonisierten Normen erfasst werden; ermöglicht europaweiten Marktzugang |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Verordnung (EU) 305/2011; technische Grundlage ist ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) |
| Zentrale Inhalte | • Bewertungsgrundlage und Liste der wesentlichen Merkmale |
| Verantwortliche | Technische Bewertungsstelle (Technical Assessment Body – TAB), in Deutschland das DIBt |
| Praxisrelevanz | Voraussetzung für die Erstellung einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung bei Bauprodukten ohne harmonisierte Norm; bietet eine maßgeschneiderte Bewertung der Gebrauchstauglichkeit |
Erläuterung:
Die ETA wird auf Antrag des Herstellers durch eine technische Bewertungsstelle erstellt, wenn für das Produkt keine harmonisierte Norm existiert. Sie bescheinigt die Leistung des Produkts hinsichtlich der wesentlichen Merkmale und legt fest, welche Eigenschaften geprüft wurden. Die ETA gilt europaweit und führt zur CE-Kennzeichnung. Sie wird individuell auf das Produkt zugeschnitten; Leistungsmerkmale können aufgenommen werden, die in bestehenden harmonisierten Normen fehlen. Voraussetzung ist ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD); ist dieses noch nicht vorhanden, wird es innerhalb der vorgegebenen Frist entwickelt.
Europäisches Bewertungsdokument (EAD)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | European Assessment Document (EAD) |
| Zweck & Geltungsbereich | Harmonisierte technische Spezifikation zur Bewertung von Bauprodukten ohne harmonisierte Norm; methodische Grundlage für die ETA |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110 |
| Zentrale Inhalte | • allgemeine Beschreibung des Produkts |
| Verantwortliche | Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) und die angeschlossenen technischen Bewertungsstellen |
| Praxisrelevanz | Technische Referenz für die Erstellung der ETA; ein EAD enthält Bewertungsverfahren und Angaben dazu, wie die Leistung auszuweisen ist. |
Erläuterung:
EADs werden von der EOTA erstellt, wenn ein Bauprodukt nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist. Sie gelten als harmonisierte technische Spezifikation und bilden die Grundlage für die ETA. Auf Wunsch des Herstellers können zusätzliche wesentliche Merkmale aufgenommen werden, sodass das EAD auf das Produkt zugeschnitten ist. Ein EAD beschreibt die Prüfmethoden, die Leistungsparameter und das Bewertungsverfahren und legt fest, wie die Leistungswerte in der Leistungserklärung auszuweisen sind. Die nationalen Bauwerksvorschriften bestimmen die Anforderungen an die Nutzung.
Produktspezifische technische Dokumentation
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Technische Dokumentation des Herstellers |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachvollziehbare Beschreibung der Konstruktion, Materialien, Funktionsweise und Einsatzgrenzen des Rohrbelüfters; Grundlage für die Überprüfung durch Behörden und notifizierte Stellen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110 |
| Zentrale Inhalte | • Konstruktionszeichnungen und Werkstoffangaben |
| Verantwortliche | Hersteller (Erstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung) |
| Praxisrelevanz | Die technische Dokumentation erleichtert den Behörden und notifizierten Stellen die Überprüfung des Bauprodukts; sie enthält auch Informationen zur Berechnung der ökologischen Nachhaltigkeit und dient im Facility Management als Grundlage für Betrieb, Wartung, Ersatzteilmanagement und Risikoanalysen. |
Erläuterung:
Die Verordnung (EU) 2024/3110 verlangt vom Hersteller, eine technische Dokumentation zu erstellen, die den zuständigen Behörden und notifizierten Stellen alle erforderlichen Informationen zur Überprüfung der Bauprodukte liefert. Neben konstruktiven und funktionalen Angaben sollen insbesondere die Berechnung der Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistung und die Kennzeichnung des Produkts enthalten sein. Im Facility Management unterstützt diese Dokumentation die Bewertung des Anlagenzustands, die Durchführung von Risikoanalysen und die Planung von Wartungs- oder Austauschmaßnahmen.
EG-/EU-Konformitätserklärung
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Erklärung der Konformität (Herstellererklärung) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung des Herstellers, dass das Produkt den einschlägigen EU-Richtlinien und harmonisierten Normen entspricht; umfasst BauPVO, ggf. Druckgeräterichtlinie usw. |
| Rechtsgrundlagen / Normen | DIN 18384 (VOB/C ATV); EU-Richtlinien für Bauprodukte und andere einschlägige Rechtsakte |
| Zentrale Inhalte | • Name und Anschrift des Herstellers |
| Verantwortliche | Hersteller (Erstellung und Bereitstellung) |
| Praxisrelevanz | Die Konformitätserklärung ist vertrags- und haftungsrelevant; sie bestätigt gegenüber Auftraggebern und Behörden, dass das Produkt normgerecht hergestellt wurde. |
Erläuterung:
Die EG-Konformitätserklärung (nach neuer Terminologie auch EU-Konformitätserklärung) ist eine vom Hersteller ausgestellte Erklärung, dass das Bauprodukt den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Sie enthält insbesondere Angaben zum Hersteller, eine Beschreibung des Produkts und der angewandten Bestimmungen sowie die Unterschrift der autorisierten Person. Im Unterschied zum Konformitätszertifikat wird die Konformitätserklärung vom Hersteller ohne Überwachung durch eine Zertifizierungsstelle abgegeben. Für Facility Manager ist dieses Dokument bei der Abnahme und Vertragsprüfung von Bedeutung.
Leistungserklärung (DoP)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Leistungserklärung (DoP) |
| Zweck & Geltungsbereich | Transparente Darstellung der Leistungsmerkmale des Rohrbelüfters und Übernahme der Verantwortung des Herstellers für diese Leistung; Grundlage für CE-Kennzeichnung |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110; DIN 18379 – 18386; DIN 18421 |
| Zentrale Inhalte | • Liste der wesentlichen Merkmale |
| Verantwortliche | Hersteller (Ausstellung und Aktualisierung); Bereitstellung in deutscher Sprache für den deutschen Markt |
| Praxisrelevanz | Zentrales Dokument für Ausschreibung, Abnahme und Nachweisführung im Betrieb; muss für jedes harmonisierte Bauprodukt oder Produkt mit ETA vorliegen. |
Erläuterung:
Die Leistungserklärung ist das zentrale Instrument der Bauproduktenverordnung. Der Hersteller deklariert darin die Leistungen des Bauprodukts, die nach harmonisierter Norm oder ETA ermittelt wurden, und übernimmt mit der CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität. Die Leistungserklärung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaates bereitgestellt werden – in Deutschland also auf Deutsch. Facility Manager nutzen die DoP als Referenzdokument bei Ausschreibungen, zur Erfüllung der Betreiberpflichten sowie bei Audits.
Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Einzelnachweis der Verwendbarkeit (Zustimmung im Einzelfall) |
| Zweck & Geltungsbereich | Zulassung des Rohrbelüfters in einer konkreten baulichen Situation, wenn keine allgemein anerkannten Regeln oder Technischen Baubestimmungen existieren und ein individueller Nachweis erforderlich ist |
| Rechtsgrundlagen / Normen | Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 20; ggf. entsprechende Vorschriften anderer Landesbauordnungen |
| Zentrale Inhalte | • Beschreibung der Einbausituation und des Verwendungszwecks |
| Verantwortliche | Hersteller bzw. Antragsteller (Erstellung und Nachweisführung); Bauaufsichtsbehörde (Prüfung und Zustimmung) |
| Praxisrelevanz | Rechtssicherheit bei Sanierungen, Sonderkonstruktionen oder Abweichungen von Standardlösungen; erforderlich, um den Einsatz des Bauprodukts im Einzelfall zu legitimieren. |
Erläuterung:
Wenn ein Bauprodukt nicht von technischen Regeln erfasst ist oder wesentlich davon abweicht, muss seine Verwendbarkeit im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Hamburgische Bauordnung sieht vor, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Zustimmung erteilen kann, wenn die Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Die Nachweise umfassen die konkrete Einbausituation, Berechnungen und gegebenenfalls Prüfberichte. Für Facility Manager ist der Einzelnachweis besonders bei Bestandsanpassungen, Umbauten oder der Sanierung von Anlagen wichtig.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Prüfzeugnis für Bauprodukte oder Bauarten |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der bauordnungsrechtlichen Anforderungen für Produkte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können |
| Rechtsgrundlagen / Normen | HBauO § 19; Technische Baubestimmungen |
| Zentrale Inhalte | • Prüfergebnisse und nachgewiesene Leistungsmerkmale |
| Verantwortliche | Anerkannte Prüfstelle (§ 24 HBauO) erstellt das Prüfzeugnis; Hersteller beantragt und liefert Prüfstücke |
| Praxisrelevanz | Vereinfachter Verwendbarkeitsnachweis für standardisierte Anwendungen; kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzen, wenn das Produkt mit anerkannten Prüfverfahren bewertet wird. |
Erläuterung:
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird von einer anerkannten Prüfstelle erteilt, wenn die Verwendbarkeit des Bauprodukts durch allgemein anerkannte Prüfverfahren nachgewiesen werden kann. Es ersetzt in diesen Fällen die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und ist zeitlich befristet. Für Facility Manager erleichtert das abP den Nachweis der Bauproduktverwendbarkeit und die Dokumentation bei Audits.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Bauaufsichtliche Zulassung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bundesweit gültiger Nachweis der Verwendbarkeit und Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bauordnungen der Länder |
| Rechtsgrundlagen / Normen | HBauO § 18; DIN 18384 (VOB/C ATV) |
| Zentrale Inhalte | • Beschreibung des Produkts und Geltungsbereichs |
| Verantwortliche | Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) als Zulassungsstelle; Antragsteller (Hersteller) |
| Praxisrelevanz | Höchster bauordnungsrechtlicher Nachweis; gilt deutschlandweit und bietet maximale Rechtssicherheit für Planer und Betreiber. |
Erläuterung:
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird von der Bauaufsichtsbehörde (in der Regel dem DIBt) für Bauprodukte erteilt, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Sie ist widerruflich, zeitlich befristet (in der Regel fünf Jahre) und kann auf Antrag verlängert werden. Eine abZ gilt auch in anderen Bundesländern. Für Rohrbelüfter an Schlauchanschlüssen dient die abZ als oberster Nachweis für die Verwendbarkeit und erleichtert die Genehmigungsprozesse.
Allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Nachweis der norm- und vertragskonformen Einsetzbarkeit |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen, den einschlägigen DIN-Normen (z. B. DIN 18379 – 18381, DIN 18380, DIN 18421) und den Vorgaben der HBauO entspricht |
| Rechtsgrundlagen / Normen | HBauO §§ 17–21; Technische Baubestimmungen; DIN-Normen der VOB/C |
| Zentrale Inhalte | • Nachweis der Einhaltung von Normen und technischen Regeln |
| Verantwortliche | Hersteller (Erstellung und Bereitstellung des Nachweises); Prüfstelle oder Zertifizierungsstelle, wenn erforderlich |
| Praxisrelevanz | Dient im Facility Management als Nachweis für Betriebssicherheit, Auditfähigkeit und zur Erfüllung der Betreiberverantwortung; wird regelmäßig bei Audits und Bestandsprüfungen herangezogen. |
Erläuterung:
Die HBauO legt fest, dass ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, wenn keine technischen Baubestimmungen vorliegen oder das Bauprodukt wesentlich von ihnen abweicht. Der allgemeine Verwendbarkeitsnachweis kann durch eine abZ, ein abP oder eine Zustimmung im Einzelfall geführt werden. Für Facility Manager stellt er sicher, dass das eingesetzte Bauprodukt normkonform ist, und er bildet eine prüfbare Grundlage für Audits, Risikoanalysen und Betriebsanleitungen.
