Zum Inhalt springen

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Entwässerungssysteme effizient betreiben

Facility Management: Sanitärtechnik » Trinkwasser » Entwässerung

Als verantwortungsvolles Großunternehmen ist es uns wichtig, dass jedes Detail unserer sanitären Anlagen höchste Qualitätsstandards erfüllt

Als verantwortungsvolles Großunternehmen ist es uns wichtig, dass jedes Detail unserer sanitären Anlagen höchste Qualitätsstandards erfüllt

Aus diesem Grund setzen wir bei der Wahl von Entwässerungssystemen einen besonderen Fokus auf Zuverlässigkeit und Effizienz, um einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen. Die Sicherheit unserer Kunden und Mitarbeiter steht für uns an erster Stelle, daher verwenden wir ausschließlich Produkte, die geprüft und zertifiziert sind.

Entwässerungssysteme für Gebäude

ENTWÄSSERUNGSANLAGEN

Abwasseranlagen dürfen direkt nicht an die Trinkwasser-Installation angeschlossen werden.

Um das Trinkwasser zu schützen, sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Abwasser aus den Entwässerungsanlagen nicht in die Trinkwasser-Installation gelangen kann. Es dürfen keine Verbindungen zwischen den Leitungen hergestellt werden, und Entnahmearmaturen für Trinkwasser müssen so installiert werden, dass beispielsweise beim Befüllen von Behältern kein Rücksaugen von Wasser bei Druckabfall stattfinden kann.

Die Sicherheitsrichtlinien gemäß DIN EN 1717 müssen strikt befolgt werden.

Entwässerungsanlagen umfassen sämtliche Einrichtungen, die der Ableitung, Sammlung, Speicherung, Behandlung und Entsorgung von Abwasser sowie der Schlammbehandlung dienen.

Die Entwässerungsanlagen der Gebäudetechnik setzen sich hauptsächlich aus der Ableitung von Abwasser aus dem Gebäude und dem Grundstück bis zur Grundstücksgrenze zusammen, wo es an den öffentlichen Abwasserentsorgungspunkt übergeben wird (siehe Abbildung K18). In speziellen Situationen, in denen das Grundstück nicht an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen ist, können gemäß den Vorschriften der kommunalen Entwässerungsbetriebe unter Umständen Einrichtungen zur Abwassersammlung, -speicherung und Schlammbehandlung (wie Kleinkläranlagen) erforderlich sein.

Die Regelwerke DIN EN 12056 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" und DIN EN 752 "Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden" wurden im Zuge der Harmonisierung der vielfältigen Technischen Regeln der einzelnen EU-Mitgliedstaaten umfassend überarbeitet und neu veröffentlicht.

ZUM HÄUSLICHEN ABWASSER GEHÖREN

  • Grauwasser und

  • Schwarzwasser.

Abwasserbehandlungsanlagen für Umweltschutz

Abwasserbehandlungsanlagen repräsentieren Einrichtungen, in denen Abwasser mithilfe physikalischer, biologischer oder chemischer Verfahren behandelt wird.

Gemäß § 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) wird eine Abwasserbehandlungsanlage als eine Einrichtung definiert, die dazu dient, die Schädlichkeit von Abwasser zu mindern oder zu eliminieren. Ebenso wird ein Verfahren, das Abwasser ganz oder teilweise verhindert, als gleichwertig angesehen. Hierbei strebt man nicht nur nach der Abwasserbehandlung, sondern verfolgt ebenfalls das Ziel des integrierten Umweltschutzes. Dabei geht es um die Verringerung oder Vermeidung von Emissionen durch Abwasser oder Abfälle. Dies kann durch die konsequente Nutzung von Wassereinspar- und Wasserkreislauftechniken sowie durch die Meidung gefährlicher Stoffe erreicht werden.

Beispiele für Abwasserbehandlungsanlagen zur Aufbereitung von belastetem Abwasser sind Abscheide-, Neutralisations-, Spaltungs-, Entgiftungs- und Desinfektionsanlagen.

Die Vorgaben für den Betrieb und die Instandhaltung von Entwässerungsanlagen sind in der DIN 1986-3 festgelegt. Der Eigentümer und gegebenenfalls der Betreiber sind für die ordnungsgemäße Erweiterung, Änderung und Pflege der Anlage verantwortlich.

Die Norm DIN 1986-3:2004 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Regeln für Betrieb und Wartung" wurde 2012 durch DIN 1986-30 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung" überarbeitet. Die Einhaltung der darin beschriebenen Anforderungen für die Instandhaltung soll dazu beitragen, den Boden und das Grundwasser vor Verunreinigungen durch undichte Abwasserleitungen zu schützen und das Eindringen von Grundwasser in die Entwässerungsanlagen zu verhindern.

Die Entwässerungsanlagen auf den Liegenschaften müssen in ihrer Gesamtheit sowie in ihren einzelnen Komponenten so gewartet werden, dass das anfallende Schmutz- und Regenwasser während der Nutzungszeit der Anlage angemessen und ordnungsgemäß abgeführt werden kann und negative Auswirkungen vermieden werden.

Die Untere Wasserbehörde muss in Genehmigungsverfahren für Abwasseranlagen, Kleinkläranlagen sowie Abwasser- und Niederschlagswassereinleitungen einbezogen werden.

Die Anlagen müssen in einer Weise angeordnet, errichtet und gepflegt werden, die ihre Betriebssicherheit gewährleistet und das Auftreten von Gefahren oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verhindert.

ES WERDEN NEBEN DEN BAURECHTLICHEN REGELUNGEN WEITERE RECHTSBEREICHE TANGIERT:

  • Wasserhaushaltsgesetz

  • Landeswassergesetze

  • kommunale Entwässerungssatzungen

  • Abfallgesetze

  • Infektionsschutzgesetz

Indirekteinleitung häuslicher Abwässer

Im Abschnitt "Indirekteinleitung häuslichen Abwassers" werden spezifische Richtlinien für häusliche Abwässer detailliert festgelegt.

Es ist erforderlich, die Entwässerungsanlagen so zu betreiben, dass weder die Integrität noch die Funktion beeinträchtigt oder gefährdet wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf öffentliche Abwasseranlagen entstehen und gleichzeitig keine anhaltend störenden Gerüche auftreten.

DIESE FORDERUNG WIRD ERFÜLLT DURCH:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben

  • regelmäßige Inspektion

  • regelmäßige Wartung

Wartung öffentlicher Abwasseranlagen

Eine öffentliche Abwasseranlage umfasst jegliche Einrichtung, die für die allgemeine Nutzung zur Sammlung, Fortleitung und Behandlung von Abwasser bestimmt ist.

Es ist erforderlich, die Abflussleistungen der einzelnen Entwässerungsgegenstände zu überwachen, um potenzielle Veränderungen in der Entwässerungsanlage, wie reduzierten Abfluss, Ablaufgeräusche, Leersaugen von Geruchverschlüssen oder Geruchsbelästigungen, frühzeitig zu erkennen und Störungen zu beheben.

Alle zu wartenden Anlageteile müssen jederzeit sicher zugänglich und ohne Schwierigkeiten bedienbar sein.

Arbeitsplätze, erforderliche Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass sicheres Arbeiten von ihnen aus möglich ist. Sie müssen rutschhemmend gestaltet sein und über sichere Verkehrswege erreichbar sein.

Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchführbar sind, müssen Arbeitsstände oder -bühnen (nach BGVD6 §9) vorhanden sein. Diese Arbeitsbereiche müssen sicher erreichbar sein und es sollte möglich sein, die Arbeiten von ihnen aus durchzuführen, ohne die Sicherheit der Beschäftigten zu gefährden.

FÜR BÜHNEN UND TREPPEN IST EINE AUSREICHEND HELLE BELEUCHTUNG ERFORDERLICH:

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASRA3.4 "Beleuchtung" verlangt für Treppen eine Nennbeleuchtungsstärke von 100 Lux, gemessen in einer Höhe von 0,20 m über der Stufenoberfläche.

Der ausführende Betrieb hat die Einweisung sowie Informationsunterlagen über das bestimmungsgemäße Betreiben dem Eigentümer zu übergeben und zu protokollieren.

Von Betriebswasser als Abwasser sowie Grauwasser kann eine Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers ausgehen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betrifft den Schutz dieser Gewässer und regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Aufgrund der potenziellen Gefährdung, die von Betriebs- und Grauwasseranlagen ausgehen können, nennt das Gesetz weitreichende Pflichten und Anforderungen für Eigentümer, Betreiber und Instandhaltungsfirmen.

Nach dem Wasserrecht bedarf die Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder die Versickerung (Einleitung in den Untergrund) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG).

Ein Verstoß gegen die kommunalen Abwassersatzungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Versickerung von Waschwasser oder anderem verunreinigten Wasser auf dem Grundstück oder die ungenehmigte Einleitung ohne entsprechende Aufbereitungsanlagen in ein Gewässer stellt nach § 324 StGB eine strafbare Handlung dar.

Betriebswasseranlagen, von denen wassergefährdende Stoffe austreten können, dürfen nur von zugelassenen Fachbetrieben nach § 19 WHG eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden.

Falls schädliche Stoffe im Abwasser auftreten, müssen diese zurückgehalten werden. Bei ihrer Behandlung in Aufbereitungsanlagen ist DIN 1986-100 zu beachten. Die schädlichen Stoffe sind durch geeignete und zugelassene Unternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen.

Gefahren durch Stoffe sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Dämpfe oder Gase in Gefahr drohender Menge oder Konzentration sowie durch Sauerstoff verdrängende Medien und Krankheitserreger auftreten können.

Stoffe, die die Funktionsfähigkeit der Kanalisation beeinträchtigen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in eine öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.

HIERZU GEHÖREN INSBESONDERE (AUSWAHL):

  • Abfallstoffe (auch in zerkleinertem Zustand), z.B. Kehricht, Müll, Schutt, Glas, Schlamm, Asche, Küchenabfälle, Fasern

  • hefehaltige Rückstände, Molke, Lederreste, Borsten, Küchenabfälle

  • erhärtende Stoffe, z.B. Zement, Kalk, Kalkmilch, Gips, Mörtel, Kartoffelstärke, Kunstharze, Bitumen, Teer

  • feuergefährliche, explosionsfähige Gemische bildende Stoffe, z.B. abscheidbare, emulgierte und gelöste Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Heizöl, Schmieröle, Spiritus, Farben, Lacke, Phenole, Carbide, die Acetylen bilden

  • Öle, Fette, z.B. abscheidbare und emulgierte öl- und fetthaltige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

  • aggressive und/oder giftige Stoffe, z.B. Säuren, Laugen und Salze, Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Spül- und Waschmittel, die zu unverhältnismäßig großer Schaumbildung führen

  • Dämpfe und Gase, z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff sowie Stoffe, die solche Gase bilden

WO GEFAHREN VON

  • Gase oder Dämpfe, durch die Brände oder Explosionen entstehen können

  • Sauerstoffmangel, der zum Ersticken führen kann

  • gesundheitsschädliche Stoffe, die berührt, durch die Haut oder den Mund aufgenommen oder eingeatmet werden können

  • Einsetzen stärkerer Wasserführung, z.B. infolge starken Regens oder schwallartiger Abflüsse

  • Kleinstlebewesen bzw. Keime und deren Stoffwechselprodukte, die zu Infektionen oder allergischen Beschwerden beim Menschen führen können

Behandlung gefährlicher Abwasserstoffe

n Abwässern aus spezifischen Herkunftsbereichen müssen gefährliche Stoffe gemäß den Anhängen zur Allgemeinen Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift oder dem in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgelegten Stand der Technik behandelt werden, selbst wenn sie in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Behandlung gefährlicher Abwasserstoffe

Gemäß § 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) müssen Abwasseranlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 7a WHG, erfüllt werden. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise der Abschluss eines Wartungsvertrags für eine Kleinkläranlage oder eine Abwasserhebeanlage.

Entwässerungsanlagen für Gebäude müssen entsprechend DIN EN 12056 sowie der deutschen Restnorm DIN 1986-100 geplant und ausgeführt werden. Regenwasser und Schmutzwasser müssen innerhalb von Gebäuden getrennt geführt werden. Eine Zusammenführung ist nur außerhalb des Gebäudes zulässig (DIN EN 12056-1, Abschnitt 4.3 und DIN 1986-100, Abschnitt 5).

Eine Ausnahme besteht bei Grenzbebauung, wo die Zusammenführung von Schmutz- und Regenwasserleitungen innerhalb des Gebäudes unmittelbar an der Grenzbebauung zulässig ist. Beim Mischsystem müssen Regen- und Schmutzwasser über getrennte Fall-, Sammel- oder Grundleitungen aus dem Gebäude herausgeführt werden. Die Grund- bzw. Sammelleitungen müssen aus hydraulischen Gründen außerhalb des Gebäudes möglichst nahe dem Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze zusammengeführt werden.

Zu den Anforderungen an Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen gehören die normgerechte Bemessung der Abwasserleitungen – unter Berücksichtigung des Mindestgefälles und der Mindestfließgeschwindigkeit bei entsprechendem Füllungsgrad – sowie die einwandfreie Be- und Entlüftung der Entwässerungsanlage. Der Selbstreinigungseffekt des Entwässerungssystems ist unter diesen Bedingungen gewährleistet; das heißt, Feststoffe werden bei ausreichendem Füllungsgrad in der Leitung aufgeschwemmt und durch die Strömung des fließenden Abwassers weitertransportiert.

Bei unzureichender Selbstreinigungsfähigkeit müssen Ablagerungen in den Leitungen erwartet werden, die zu Abfluss- und Lüftungsbehinderungen und damit zu Funktionsstörungen führen können. Der beim Abfließen von Schmutzwasser entstehende Unterdruck muss durch nachströmende Luft ausgeglichen werden, um ein Leersaugen von Geruchverschlüssen zu verhindern. Dazu ist im Belastungsfall eine ungehinderte Luftführung innerhalb des Rohrsystems erforderlich (siehe DIN EN 12056).

Zu beachten sind auch landesrechtliche Vorschriften. So müssen dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten vom Anlagenersteller bei Abnahme der Anlage die Nachweise der Dichtheitsprüfung übergeben werden.

DIE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE DICHTHEITSPRÜFUNG UND SANIERUNG VON ABFLUSSLEITUNGEN SIND:

  • Wasserhaushaltsgesetz des Bundes

  • Landeswassergesetze

  • Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden

Kommunale Entwässerungsvorschriften und Anforderungen

Kommunale Entwässerungssatzungen:

Auf kommunaler Ebene enthalten die Entwässerungssatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden weitere Konkretisierungen. Die verbindlichen Regelungen sind bei der Stadt bzw. Gemeinde oder dem zuständigen Entwässerungsbetrieb zu erkunden. Die Frage, ob Regenwasserleitungen auch zu prüfen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landeswassergesetz und der Entwässerungssatzung der Städte bzw. Gemeinden.

Besondere Ausführungsanforderungen und Bestimmungen:

Besondere Ausführungsanforderungen und -bestimmungen hinsichtlich der Entwässerungsanlagen für Gebäude mit besonderer Nutzung (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Sanatorien und Altenheime) sowie besondere Anforderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen bei industrieller oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks sind rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

Verpflichtungen des Grundstückseigentümers:

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, seine Entwässerungsanlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben. Dies bedeutet, dass Abwasserleitungen und -Schächte und weitere Abwasseranlagen (z.B. Pumpen oder Rückstauverschlüsse) regelmäßig überprüft, gewartet und erforderlichenfalls saniert werden müssen. Die Dichtheit kann sowohl physikalisch mit Wasser- oder Luftdruck als auch mit einer Kamera überprüft werden.

Dichtheitsprüfungen:

Dichtheitsprüfungen werden von Rohrreinigungs- und Inspektionsfirmen sowie speziell ausgebildeten Installateuren ausgeführt. Qualifiziertes Personal vor Ort und die Verfügbarkeit der erforderlichen Technik sind Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung nach den Regeln der Technik. Die Landeswassergesetze oder kommunalen Satzungen können Bestimmungen zur Zulassung von Prüffirmen enthalten.

Dokumentation und Übergabe:

Die Ergebnisse der Inspektion sind durch die Prüffirma entsprechend dem geltenden Regelwerk in textlicher Beschreibung und auf Video festzuhalten. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation soll bereits im Vertrag geregelt sein. Über die fertiggestellte Entwässerungsanlage und die Entwässerungsgegenstände ist eine BW&B in Anlehnung an DIN EN 12170 und DIN EN 12171 zu erstellen und dem Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes zu übergeben.

Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen (BW&B):

Die BW&B-Anleitungen sollen sicherstellen, dass eine dauerhafte Systembeschreibung und eine Zusammenstellung von Instruktionen und Anweisungen für Betrieb, Wartung und Bedienung für die Sanitäranlage vorhanden sind. Herstelleranleitungen für Geräte und Bauteile der Sanitäranlage müssen in den BW&B-Anleitungen enthalten sein. In den BW&B-Anleitungen muss erläutert und besonders herausgestellt werden, wenn ein Ersteller der Anlage Komponenten anders einsetzt, als in den Herstellerangaben der Komponenten ausgewiesen.

Inspektion und Instandhaltung:

Für das Betreiben von Grundstücksentwässerungsanlagen ist u.a. nach DIN EN 752-3, 5.2 eine regelmäßige (empfohlen wird eine jährliche) Inspektion erforderlich. Undichte Abwasserleitungen gefährden Boden und Grundwasser. Besonders kritisch ist dies, wo aus Grundwasser Trinkwasser gewonnen wird. Die Versickerung von ungereinigtem Abwasser ist untersagt. Nach DIN 1986-30:2012, Abschnitt 10.1.1 müssen nicht alle Abwasserleitungen überprüft werden, vor allem die im Erdreich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen. Die bisherige Frist zur Erstprüfung zum 31.12.2015 wurde aufgehoben und eine Zeitspannenregelung eingeführt, die sich am Abnutzungsvorrat der Abwasserleitungen orientiert.

Anforderungen an Schächte und Inspektionsöff:

FÜR EINE EINWANDFREIE FUNKTION VON ENTWÄSSERUNGSANLAGEN SIND BEI VERLEGUNG UND BEMESSUNG VON ABWASSERLEITUNGEN DIE NACHFOLGENDEN GENERELLEN GRUND¬LAGEN ANZUWENDEN BZW. ZU BERÜCKSICHTIGEN:

  • Die Selbstreinigungsfähigkeit der Entwässerungsanlage muss sichergestellt sein.

  • Es dürfen keine Druckschwankungen auftreten, die das Sperrwasser aus den Geruchverschlüssen absaugen oder in die Entwässerungsgegenstände zurückdrücken.

  • Durch geeignete Lüftungsmaßnahmen und eine Teilfüllung der Rohrleitungen muss die erforderliche Lüftung der Entwässerungsanlage sichergestellt sein.

  • Das Abwasser muss geräuscharm abgeführt werden.

ENTWÄSSERUNGSSYSTEME AUSSERHALB VON GEBÄUDEN (INNERHALB DES GRUNDSTÜCKS)

Entwässerungssatzungen auf der Ebene einzelner Städte und Gemeinden enthalten spezifische Bestimmungen. Diese verbindlichen Regelungen können bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde oder beim zuständigen Entwässerungsbetrieb erfragt werden. Ob Regenwasserleitungen geprüft werden müssen, richtet sich nach dem Landeswassergesetz und der jeweiligen Entwässerungssatzung der Städte oder Gemeinden.

Für Gebäude mit besonderer Nutzung, wie Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, oder Grundstücke mit industrieller oder gewerblicher Nutzung, müssen spezielle Ausführungsanforderungen und -bestimmungen rechtzeitig in die Planung einbezogen werden.

Grundstückseigentümer müssen ihre Entwässerungsanlage ordnungsgemäß betreiben. Dazu gehört die regelmäßige Überprüfung, Wartung und ggf. Sanierung von Abwasserleitungen und -Schächten und anderen Abwasseranlagen. Die Dichtheit kann durch verschiedene Methoden überprüft werden.

Diese Prüfungen werden von spezialisierten Firmen und Installateuren durchgeführt, wobei qualifiziertes Personal und erforderliche Technik Voraussetzung sind. Die Ergebnisse müssen entsprechend dem geltenden Regelwerk dokumentiert werden.

Die Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen (BW&B) sind entscheidend für den sicheren Betrieb der Anlage und die Einhaltung von Standards. Herstelleranleitungen und spezifische Hinweise müssen enthalten sein.

Regelmäßige Inspektionen sind nach bestimmten Normen erforderlich, und undichte Abwasserleitungen, die Boden und Grundwasser gefährden könnten, müssen vermieden werden. Bestimmte Fristen und Anforderungen gelten auch für die Prüfung der Leitungen.

Die Anforderungen an das Betreiben und Unterhalten der Entwässerungssysteme müssen von Anfang an erfüllt werden. Hierzu gehören Schutz des Grundwassers, die Gesundheit und Sicherheit der Menschen, die Nutzungsdauer und die Wasserdichtheit der Abwasserkanäle und -leitungen.

Dränage, Unterdrucksysteme zur Entwässerung und andere spezielle Umstände erfordern besondere Überlegungen und Absprachen mit den zuständigen Behörden.

Der Eigentümer oder Betreiber muss die ständige Betriebsbereitschaft sicherstellen. Vorausschauend geplante Maßnahmen und ereignisabhängige Reaktionen sind erforderlich. Nicht mehr benutzte Anlagen sind zu sichern oder zu beseitigen.

Diese Informationen liefern eine umfassende Übersicht über die Anforderungen und Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Entwässerung von Grundstücken und Gebäuden zu beachten sind.

EIN BESTIMMUNGSGEMÄSSES BETREIBEN UND UNTERHALT EINES ENTWÄSSERUNGS¬SYSTEMS ERFORDERT:

  • bedarfsorientierte Planung nach den Vorgaben der Raumbücher

  • fachgerechte Ausführung, Abnahme und Übergabe

  • dokumentierte Einweisung des Betreibers

  • Zugangsrecht für Wartungspersonal

  • ausreichend und fachlich ausgebildetes Personal

  • klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten
    (Eigentümer und/oder Betreiber)

KLEINKLÄRANLAGEN

Kleinkläranlagen, gemäß der Norm DIN EN 12566, sind kompakte Systeme, die darauf ausgelegt sind, häusliches Abwasser zu reinigen, um dessen sichere Entsorgung zu ermöglichen. Sie sind in Regionen von Bedeutung, in denen ein Anschluss an das öffentliche Abwassersystem noch nicht realisierbar ist.

Die Hauptaufgaben von Kleinkläranlagen sind die Behandlung des anfallenden Abwassers und die Lagerung der dabei entstehenden Schlämme. Diese Systeme unterliegen daher als Entwässerungsgegenstände dem Ordnungsrahmen, der durch verschiedene rechtliche Anforderungen, wie das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), festgelegt wird. Eine der Auflagen ist, die Dichtheit der Anlagen in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten zu überprüfen, um Gasaustritte zu verhindern. Eine Geruchsprüfung reicht normalerweise aus, und es wird empfohlen, die Dichtungen nach der Wartung zu erneuern.

Um die Zuverlässigkeit der Systeme zu gewährleisten, sind regelmäßige Inspektionen und Wartungen erforderlich. Diese sollten monatlich stattfinden. Laut DIN EN 12566 muss jede Störung einer Kleinkläranlage (KKA) automatisch über ein Fernüberwachungssystem an den Wartungsdienst gemeldet werden. Seit der Einführung neuer technischer Regeln ist ein Wartungsvertrag für alle betriebenen Kleinkläranlagen zwingend vorgeschrieben.

Jeder Betreiber einer Kleinkläranlage ist verpflichtet, einen Wartungsvertrag mit einem Fachkundigen abzuschließen. Fachkundige Firmen sind diejenigen, die eine gültige Zertifizierung nach den Richtlinien der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) besitzen. Die Wartung muss durch den Hersteller oder einen Fachmann erfolgen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, die Funktionsfähigkeit und die geforderte Ablaufqualität sicherzustellen. Die Häufigkeit und der Umfang der Wartung hängen vom jeweiligen System ab und müssen dokumentiert werden.

Das Wartungsprotokoll wird nach Abschluss der Wartung erstellt und sowohl dem Anlagenbetreiber als auch der zuständigen Behörde übermittelt. Wenn eine Anlage nicht den technischen Anforderungen entspricht oder die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht einhält, muss sie saniert oder ersetzt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Eigentümer nach einer Schulung durch den Hersteller die Wartung selbst durchführen. Darüber hinaus können sie nach der Verordnung zur Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung von Kleinkläranlagen vom 19.10.2012 die Anlage eigenverantwortlich überwachen.

Die Eigenüberwachung muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, und gegebenenfalls ist eine Genehmigung erforderlich. Der Betreiber muss sachkundig sein und eine entsprechende Einweisung durch den Hersteller erhalten. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind zu dokumentieren, und ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft bescheinigt alle zwei Jahre den ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage.

Druckentwässerung

Die Dachentwässerung mit Druckströmung wird durch die DIN 1986-100 definiert. Diese Art der Entwässerung nutzt die geodätische Druckdifferenz zwischen Dachablauf und Übergang in die Freispiegelentwässerung zur Erzeugung einer effizienten Strömung, sobald die Berechnungsregenspende erreicht ist. Der Vorteil gegenüber der Freispiegelentwässerung liegt in kleineren Leitungsdimensionen, da die Leitungen ab der Bemessungsregenspende planmäßig vollgefüllt betrieben werden.

Bei einer geringen Höhendifferenz zwischen dem Wasserspiegel über dem Dachablauf und der Sammelanschlussleitung ist eine Prüfung erforderlich, um die sichere Anlaufung der Druckentwässerung zu gewährleisten. Da weite Teile der Druckentwässerungsanlage unter Unterdruck stehen, sind zusätzliche Innendruckkontrollen notwendig, um die zulässigen Druckgrenzen der verwendeten Rohrreihe einhalten zu können. Minimalwerte für den Unterdruck werden im Umlenkungsbereich erwartet.

Durch die anlagentypischen Betriebszustände ist die gefällelose Verlegung der Regenleitungen möglich, wodurch notwendige Sichtkontrollen zur Dichtheitsprüfung erleichtert werden. Bei Dächern, die größere Verschmutzungen erwarten lassen, wird ein Schutzstreifen aus Grobkies um die Dachabläufe empfohlen.

Die einwandfreie Funktion der Druckentwässerung erfordert die regelmäßige Überprüfung der Dachabläufe. Verunreinigungen, die das bestimmungsgemäße Abströmen des Regenwassers hindern, müssen beseitigt werden. Die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß DIN 1986-30 durchzuführen, einschließlich der regelmäßigen Kontrolle der Dachabläufe und der Dichtheitskontrolle der verlegten Regenabflussrohre.

Es wird der Abschluss eines Instandhaltungsvertrags für die Instandhaltung und Reinigung von Flachdächern empfohlen. Dies sollte die Überprüfung der Dachabläufe und deren Funktionsteile sowie den Ersatz fehlender oder defekter Teile umfassen. Die regelmäßige Kontrolle und Reinigung von Flachdächern ist entscheidend, da verstopfte Dachabläufe und Notüberläufe zu statischen Problemen durch angesammeltes Wasser führen können.

In Fällen von Dachbegrünungen muss die Instandhaltung des Druckentwässerungssystems ebenfalls nach DIN 1986-30 erfolgen, und die regelmäßige Kontrolle der Abläufe sowie die Beseitigung von Verunreinigungen sollten im Rahmen der Kontrollgänge für die Begrünung durchgeführt werden.

MASSNAHMEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN SIND IM INSTANDHALTUNGSVERTRAG ZU REGELN, Z.B.:

  • Funktionsfähigkeit der Dachabläufe und der in Kontrollschächten untergebrachten technischen Einrichtungen für Entwässerung und/oder Bewässerung

  • Beseitigung von Verunreinigungen und Ablagerungen in Kontrollschächten, an Versenkregnern und bei Dachabläufen

  • Prüfung auf Dichtigkeit zwischen Ablauf und Aufstockelement bei zweiteiligen Dachabläufen

  • Standfestigkeit von Einfassungen, Oberflächenbefestigungen und sonstigen Bauteilen

  • Prüfung der bestehenden Schutzmaßnahmen zu Schallschutz, Brandschutz und Frostschutz

Wartungsvertrag und Dokumentation

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Leistungen, die das beauftragte Wartungsunternehmen erbringen muss, klar im Wartungsvertrag beschrieben sind. Zusätzlich müssen die eventuell vom Betreiber durchzuführenden Inspektionen festgelegt werden. Die jeweils ausgeführten Arbeiten sind im Anlagenbuch zu dokumentieren.

UNTERDRUCKENTWÄSSERUNGSSYSTEME INNERHALB VON GEBÄUDEN

Die Entwässerungssysteme, die in DIN EN 12109 beschrieben werden, beziehen sich auf Unterdruckentwässerungssysteme (UES). Diese Entwässerungsanlagen werden bei einem Druck betrieben, der unter dem Umgebungsdruck liegt, und müssen einzelfallbezogen geplant werden. In diesem Kontext werden spezifische Planungskennwerte festgelegt, die dem jeweiligen Einsatz und der gewählten Ausrüstung entsprechen.

Ein UES erzeugt nacheinander intensive Schmutzwasserbeschleunigungen und selbstreinigende Schmutzwassergeschwindigkeiten. Es handelt sich hierbei um ein umgekehrtes Druckentwässerungssystem, in dem das gesamte enthaltene Schmutzwasser gleichzeitig beschleunigt wird.

Neben der Schwerkraftentwässerung existiert mit der Vakuumtechnik ein alternatives Verfahren zur Abwasserbeseitigung in Gebäuden. Dieses Verfahren saugt über Pumpen in einer zentralen Vakuumstation das Abwasser aus den Abflussleitungen ab. Im Gegensatz zum Freigefälle ermöglicht diese Technik auch den Betrieb von gefälleunabhängigen Leitungen und das Über- oder Unterfahren von Hindernissen. Sie ist vor allem aus Toiletten in Flugzeugen und Eisenbahnen bekannt.

Vakuumanlagen können als anschlussfertige Kompaktanlage geliefert werden und eignen sich auch für Nachrüstungen, wo herkömmliche Entwässerungsleitungen nur mit großem Aufwand nachträglich verlegt werden können. Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass kleine Leitungsquerschnitte in jeder Lage verlegt werden können. Es werden beispielsweise keine Hebeanlagen benötigt, wenn ein Waschbecken unterhalb der natürlichen Entwässerungsebene platziert ist, da das abgesaugte Wasser im Unterdrucksystem auch in einer Steigleitung nach oben fließt.

Waschbecken und Wannen sind über ein spezielles Absaugventil mit der Unterdruckentwässerung verbunden, während Klosettbecken über ein integriertes Absaugventil anstelle des üblichen Geruchverschlusses verfügen. Der Spülwasserbedarf beträgt nur einen Liter.

Unterdruckentwässerungssysteme finden auch in Außenanlagen Anwendung, wenn ein natürlicher Ablauf dort nicht möglich ist. Das Abwasser fließt im freien Gefälle aus dem Gebäude zu einem Vakuum-Hausanschlussschacht und von dort in den Vakuumsammeltank in der Vakuumstation.

Sollten Absaugeinheiten, wie Unterdruckklosetts, an die Trinkwasser-Installation angeschlossen werden, müssen die Anforderungen von DIN EN 1717 erfüllt werden.

Darüber hinaus können Unterdruckklosetts (Vakuumklosett) und Vakuumurinale im Gebäude installiert werden. Dabei wird zum Beispiel eine DN-50-PE-Vakuumleitung an eine Vakuumtoilette angeschlossen. Im Fall einer Vakuumtoilette werden die Fäkalien nicht mit Wasser transportiert, sondern über eingesaugte Luft.

Für traditionelle Klosettbecken werden normalerweise Abwasserleitungen mit einem Durchmesser von 100 mm verwendet. Im Unterdrucksystem beträgt der Durchmesser in der Regel 50 mm.

BEI PLANUNG VON (INSTANDHALTUNGSARBEITEN SIND BEISPIELSWEISE ZU BERÜCK¬SICHTIGEN:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben

  • regelmäßige Inspektion

  • regelmäßige Wartung

Vakuum-Entwässerungstechnik und Flexibilität

Ein Vorteil der Vakuum-Entwässerungstechnik liegt in der Flexibilität der Leitungsführung, die einen vereinfachten Einbau ermöglicht, beispielsweise in bestehenden Immobilien. Dies erleichtert die Umplanung und Umnutzung von Gebäuden, indem die Abwasserinstallationen ohne bedeutende bauliche Veränderungen vorgenommen werden können. Durch geringere Maße ist die Zugänglichkeit einfacher zu erreichen, was die Wartungsfreundlichkeit erhöht.

Die Betriebs- und Wartungsanleitungen müssen detaillierte Sicherheitsanweisungen beinhalten, und eventuelle Gefährdungen aufgrund von Versagen der Bauteile oder Fehlbedienung müssen beschrieben werden.

Der ausführende Betrieb ist verpflichtet, dem Eigentümer sowohl die Einweisung als auch Informationsunterlagen über das bestimmungsgemäße Betreiben zu übergeben und dies zu protokollieren. Während der Einweisung muss der Betreiber darauf hingewiesen werden, wie im Falle eines Versagens einer einzelnen Absaugeinheit verhindert werden kann, dass Luft in das System einströmt, wodurch die Funktion anderer Absaugeinheiten gestört werden könnte.

Unterdruckentwässerungssysteme müssen so betrieben werden, dass weder der Bestand noch die Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden. Ebenso dürfen öffentliche Abwasseranlagen nicht negativ beeinflusst werden, und es dürfen keine anhaltend belästigenden Gerüche auftreten.

DIESE FORDERUNG WIRD ERFÜLLT DURCH:

  • bestimmungsgemäßes Betreiben

  • regelmäßige Inspektion

  • regelmäßige Wartung

Einweisung und Sicherheitsprotokolle

Der ausführende Betrieb übermittelt dem Eigentümer sowohl die Einweisung als auch die Informationsunterlagen über das bestimmungsgemäße Betreiben und protokolliert diese Vorgänge. Während der Einweisung weist er den Betreiber darauf hin, wie er im Fall eines Versagens einer einzelnen Absaugeinheit durch Absperren verhindert, dass Luft in das System einströmt, wodurch die Funktion anderer Absaugeinheiten gestört werden könnte.