Die Bedeutung der Pflichtenübertragung in der Sanitärtechnik
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Die Pflichtenübertragung im Bereich der Sanitärtechnik ist ein wichtiges Thema für Unternehmen, um ihre Verantwortung im Arbeitsschutz und Umweltschutz zu erfüllen
Bei der Delegation von Verantwortlichkeiten ist es wichtig, sowohl rechtliche Anforderungen als auch die individuellen Anforderungen des Unternehmens zu berücksichtigen. Die Übertragung von Aufgaben erfordert eine transparente Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien sowie eine gründliche Dokumentation.
Übertragung von Pflichten im Arbeitsschutz
PFLICHTEN DER AUSFÜHRENDEN BETRIEBE
Die ausführenden Unternehmen (Anlagenerrichter) sind verpflichtet, ihre Dienstleistungen gemäß allgemein anerkannten technischen Standards auszuführen. Sie tragen die Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass die sanitären Systeme, die sie etablieren, wie in Abschnitt 5.1 dargelegt, weder die Trinkwasserqualität beeinträchtigen noch Störungen anderer Sanitäranlagen während ihres beabsichtigten Betriebs zum Zeitpunkt der Überprüfung verursachen.
ALLE BAULEISTUNGEN (AUCH PLANUNGSLEISTUNGEN) SIND NACH DEN ANERKANNTEN REGEL DER TECHNIK AUSZUFÜHREN:
Gemäß VOB/B DIN 1961 § 4 ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Leistung eigenverantwortlich auszuführen und dabei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gemäß § 13 übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass seine Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Strafgesetzbuch § 319 wird klargestellt, dass bei Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik während der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder Abbruchs eines Bauwerks, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person gefährdet wird, Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen verhängt werden können. Die Grundlage für eine Planung bildet das in Abstimmung mit dem Bauherrn erstellte detaillierte Raumverzeichnis, einschließlich einer Nutzungsbeschreibung, sowie ein umfassendes Konzept der sanitärtechnischen Anlage.
ES SIND INSBESONDERE FESTZULEGEN:
Entnahmestellen nach Art, Nutzungshäufigkeit, Ort und Anzahl
Anforderungen an die Rohrleitungsführung
erforderliche Probenahmestellen
erforderliche Löschwasserübergabestellen
Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100
Instandhaltungsmaßnahmen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Verbesserung)
Einhaltung sowie regelmäßige Prüfung und Dokumentation der Temperaturgrenzen:
Trinkwasser, kalt: maximal 25 °C (möglichst kälter)
Trinkwasser, warm: nach DVGW W 551
erforderliche Qualifikation des Betreibers zur Wahrnehmung seiner Verantwortung
Die ordnungsgemäße Erweiterung, Änderung und Wartung der Trinkwasser-Installation nach dem Hausanschluss, abgesehen von den Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, liegt üblicherweise in der Verantwortung des Vertragspartners des WVU (Anschlussnehmer, Kunde). Sollte er die Anlage oder Teile davon an Dritte vermieten oder anderweitig zur Nutzung überlassen haben, trägt er neben diesen ebenfalls Verantwortung.
Bei der Verwendung von Wasser sind spezifische Aspekte der Hygiene zu beachten. Dies kann nachhaltig Gefahren für Gesundheit, Leben und Sachgüter verhindern bzw. auf ein akzeptables Maß begrenzen.
Der Anlagenerrichter hat den Betreiber schriftlich über dessen alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen der sanitärtechnischen Anlagen in Kenntnis zu setzen. Dies erfolgt durch ein Inbetriebnahme- und Übergabeprotokoll. Alle erforderlichen Unterlagen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Betreiber zu übergeben.
Durch die Berücksichtigung des technologischen Fortschritts bei der Planung und Umsetzung der Trinkwasser-Installation sollte bei bestimmungsgemäßer Nutzung, Bedienung und Instandhaltung das Risiko einer Gefährdung der Verbraucher ausgeschlossen sein.
Bei der Unterweisung sollen mögliche Risiken in Bezug auf die Hygiene beim Betrieb und der Nutzung von Trinkwasser-Installationen verdeutlicht werden. Dies umfasst auch potenzielle Probleme in Bezug auf die Hygiene bei unsachgemäßer Anlagenführung. Die Anforderungen und Regelungen der Trinkwasserverordnung und der AVBWasserV sind zu erläutern.
Laut dem Produkthaftungsgesetz haftet auch der Hersteller bei unzureichenden oder unvollständigen Betriebsanleitungen.
Der Betreiber soll durch seine Unterschrift bestätigen, dass er den Inhalt des Inbetriebnahme- und Übergabeprotokolls und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung verstanden hat, ohne dass davon eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.
In diesem Protokoll muss ausdrücklich auf mögliche Gefahren (z.B. wirtschaftliche Schäden wie Wasserschäden, Brandschäden sowie Gefährdung der Gesundheit oder Umwelt) hingewiesen werden, die durch unsachgemäße Bedienung und vernachlässigte Instandhaltung der sanitärtechnischen Anlagen auftreten können.
Für Errichter ist es essenziell, sicherzustellen, dass die Unterweisung und der Inhalt der Anleitungen für den ordnungsgemäßen Betrieb verständlich vermittelt wurden. Ebenso ist es für den Nutzer wichtig, dass er diese vollständig verstanden hat. Diese Tatsache sollte im Protokoll eindeutig festgehalten und durch Unterschriften bestätigt werden. Im Fall von rechtlichen Verfahren kann dies von Bedeutung sein.
Trinkwasser ist nicht keimfrei. Selbst unter Einhaltung der Trinkwasserverordnung können beispielsweise Legionellen im Trinkwasser vorhanden sein.
Ursprünge einer bakteriellen Belastung können in Kalt- und Warmwassersystemen, aerosolbildenden Armaturen, veralteten Rohrsystemen mit Ablagerungen und Biofilmen, "toten" Rohrabschnitten mit stehendem Wasser (z.B. verzweigte Leitungen), wassertechnischen Neuanlagen, Luftbefeuchtern und Luftwäschern, industriellen Prozessen sowie Abflüssen und Überläufen von Sanitäranlagen liegen.
Wenn im Zusammenhang mit einer Verletzung der Trinkwasserverordnung nicht nur konkrete Gefährdungen auftreten, sondern tatsächlich die Gesundheit einer Person beeinträchtigt oder sogar deren Tod verursacht wird, können auch strafrechtliche Tatbestände des Strafgesetzbuches in Betracht gezogen werden.
Beispiele hierfür sind fahrlässige Körperverletzung (§§ 229, 230 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Zusätzlich können auch zivilrechtliche Haftungsansprüche aus Vertragsverletzungen, Deliktsrecht oder dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommen.
Die Abnahme oder Übergabe der Trinkwasser-Installation, sowohl bei Neuerrichtung als auch bei wesentlichen Änderungen, sollte in Form einer Einweisung der Kategorie C gemäß VDI/DVGW 6023 erfolgen.
Während der Abnahme/Übergabe und der Einweisung in den ordnungsgemäßen Betrieb sollte der Errichter der sanitärtechnischen Anlage den zukünftigen Betreiber entsprechend in eine hygienische Instandhaltung der Trinkwasser-Installation einweisen.
Die Qualifikation des einweisenden Installateurs ist in der genannten VDI-Richtlinie festgelegt. Er muss für die Einweisung eine abgeschlossene Hygieneschulung der Kategorie A nach VDI/DVGW 6023 nachweisen.
BEDIENUNGS- UND BETRIEBSANLEITUNGEN SOWIE SCHALT- UND FLIESSBILDER SIND VOM ANLAGENERRICHTER BZW. -PLANER ZU ERSTELLEN. SIE SOLLEN AUSKUNFT ÜBER FOLGENDE DETAILS GEBEN:
Funktion der Anlagen
Bedienung der Anlagen
Wartungsplan
Sicherheitsvorschriften, die speziell bei der Wartung zu beachten sind
Ansprechpartner im Störfall (Firma, Name, Anschrift, Telefon, Telefax und E-Mail)
Hinweis darauf, dass der Betreiber letztlich für alles verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann
PFLICHTEN DER BETREIBER
Die Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie einzuhalten oder durchzuführen sind, erfordern eine angemessene Qualifikation seitens des Betreibers oder der von ihm beauftragten Personen.
Die Trinkwasser-Installation muss so betrieben werden, dass Beeinträchtigungen Dritter, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Beeinflussungen der Trinkwasserqualität ausgeschlossen sind (siehe auch AVBWasserV).
Mit steigender Wassertemperatur (30 °C bis 55 °C) können bei Wasser chemische, physikalische und unter Berücksichtigung der Betriebszeit auch mikrobielle Veränderungen auftreten. Diese Beeinflussungen sind teilweise spezifisch für die Betriebsbedingungen oder die verwendeten Materialien.
Es wird empfohlen, für die Trinkwasser-Installation einen Wartungsvertrag mit einem Fachbetrieb abzuschließen oder die notwendigen Maßnahmen von speziell geschultem internem Fachpersonal durchführen zu lassen.
Der Bauherr oder Betreiber ist dazu verpflichtet, technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden instand zu halten.
Die Instandhaltung sanitärtechnischer Anlagen ist nicht nur für die Aufrechterhaltung der technischen Funktionsfähigkeit relevant, sondern hat auch rechtliche Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Mängelansprüche während der Verjährungsfrist, für die der Anlagenerrichter verantwortlich ist.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Anlagenteilen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B zwei Jahre, sofern der Betreiber (Auftraggeber) die Wartung nicht für die Dauer der Verjährungsfrist auf den Anlagenerrichter (Auftragnehmer) übertragen hat und sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
BETREIBEN
Als Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb sanitärtechnischer Anlagen gilt, dass die Anlagen nach Abschluss der Montagearbeiten einer Prüfung unterzogen werden und vom Auftraggeber abgenommen werden. Es ist erforderlich, dass der Ersteller der Anlage den Auftraggeber in die Bedienung der Anlagen einweist und die Übergabe in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers erfolgt. Für Checklisten kann auf Anhang A verwiesen werden.
Gemäß den Festlegungen der DIN 1988 obliegt es dem Betreiber, bestimmte Verpflichtungen für die von ihm betriebene sanitärtechnische Anlage zu übernehmen. Dies umfasst regelmäßige Kontrollen auf sichere Funktionalität und Mängelfreiheit neben dem vorgesehenen Betrieb der Anlagen. Falls notwendig, sind angemessene Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, um den betriebssicheren Zustand zu gewährleisten.
Die für die Abnahme und Übergabe (Abnahme der Anlage entsprechend DIN 1961 VOB Teil B § 12, ATV DIN 18306, DIN 18307 und DIN 18381 VOB Teil C, DIN 14462) erforderlichen Betriebs-, Wartungs- und Bedienunterlagen (BW&B) sind bei der Übergabe dem Betreiber zu übergeben.
Neben den Betriebsanweisungen existieren spezifische Anweisungen wie beispielsweise Brandschutzrichtlinien oder Erste-Hilfe-Anleitungen. Zusätzlich können Verbots-, Gebots- oder Hinweisschilder die Betriebsanweisungen ergänzen.
DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSANWEISUNGEN IST EINE ALLGEMEINE PFLICHT DES UNTERNEHMERS UND SONSTIGEN INHABERS NACH:
ArbSchG § 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1
BetrSichV§§ 4,12
Unfallverhütungsvorschrift § 2 Abs. 1 (BGV Al)
Im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und anderer sicherheitstechnischer Regelungen werden Betriebsanleitungen (auch als Gebrauchsanleitungen bezeichnet) gefordert. Betriebsanleitungen bieten Herstellerangaben zur angemessenen, vorgesehenen und sicheren Nutzung eines Produkts. Sie unterscheiden sich von Betriebsanweisungen vor allem durch nicht personenbezogene technische Details in Bezug auf den Betrieb.
Zusätzlich zu den erforderlichen Verhaltenshinweisen sollten sicherheitstechnische Informationen sowie spezielle Angaben der Hersteller und Errichter in Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern berücksichtigt werden.
BETRIEBSANWEISUNGEN UND -ANLEITUNGEN SOLLEN ZUM BESSEREN VERSTÄNDNIS EINHEITLICH GEGLIEDERT SEIN, BEISPIELHAFT WIRD VORGESCHLAGEN:
Anwendungsbereich
Anlagenbeschreibung
mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten bei Störungen
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Instandhaltung
Folgen der Nichtbeachtung