Sanitärtechnische Anlagen sind essenziell für die Hygiene, den Komfort und die Sicherheit in Betrieben. Dazu gehören Trinkwasseranlagen, Abwassersysteme, Regenwassernutzung und Sanitärarmaturen. Diese Anlagen beeinflussen sowohl die Arbeitssicherheit als auch die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden und können Umweltauswirkungen haben. Im Kontext der Mitbestimmung spielen der Betriebsrat und andere Arbeitnehmervertretungen eine wichtige Rolle, um die Interessen der Belegschaft in Fragen der Planung, Wartung und Modernisierung solcher Anlagen zu vertreten. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist unverzichtbar, um sicherzustellen, dass diese Anlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, nachhaltig gestaltet sind und die Interessen der Mitarbeitenden wahren. Durch klare Betriebsvereinbarungen und eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats in Planungsprozesse können sowohl die Funktionalität der Anlagen als auch die Zufriedenheit der Belegschaft sichergestellt werden.
Pflichtenübertragung und Mitbestimmung: Effiziente Geschäftsprozesse in der Sanitärtechnik
Gesundheitsschutz: Sicherstellung der Hygiene durch einwandfreie Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung.
Komfort und Produktivität: Bereitstellung von Sanitäranlagen für Mitarbeitende und Besucher.
Nachhaltigkeit: Förderung von Ressourcenschonung durch wassersparende Technologien und Regenwassernutzung.
Arbeitssicherheit: Schutz vor Gefahren durch unsachgemäße Installation oder Betrieb sanitärtechnischer Anlagen.
Typische Bereiche
Trinkwasseranlagen: Wasserversorgung in Waschräumen, Teeküchen, Duschen und Produktionsbereichen.
Abwassersysteme: Ableitung und Behandlung von Abwasser aus Sanitärbereichen und Industrieprozessen.
Sanitärarmaturen: Waschbecken, Toiletten, Duschen, Spülvorrichtungen und Hygienestationen.
Spezielle Anlagen: Regenwassernutzung, Grauwasserrecycling und Trinkwasserschutz.
Rechtliche Grundlagen
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere bei Hygienestandards.
§ 90 BetrVG: Mitwirkungsrecht des Betriebsrats bei der Planung technischer Anlagen.
§ 91 BetrVG: Mitbestimmung bei Beeinträchtigungen der Arbeitsbedingungen durch mangelnde oder veraltete Sanitäranlagen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Festlegung von Mindeststandards für Sanitäranlagen, wie Anzahl, Ausstattung und Hygiene.
Rolle des Betriebsrats
Arbeitsbedingungen überwachen: Sicherstellen, dass Sanitäranlagen ausreichend und hygienisch sind.
Frühzeitige Einbindung: Mitwirkung bei der Planung, Installation und Modernisierung sanitärtechnischer Anlagen.
Schutz der Gesundheit: Vermeidung von Risiken, z. B. durch unsachgemäße Wasseraufbereitung oder Legionellen.
Nachhaltigkeit fördern: Unterstützung wassersparender Technologien und umweltfreundlicher Anlagen.
Planung und Installation
Relevanz: Neue oder modernisierte Sanitäranlagen beeinflussen direkt die Arbeitsumgebung und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 90 BetrVG ein Mitwirkungsrecht bei der Planung.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert, dass in neuen Bürogebäuden zusätzliche Duschräume für Radpendler eingeplant werden.
Hygienestandards
Relevanz: Mangelnde Hygiene kann zu gesundheitlichen Risiken für Mitarbeitende führen.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene einfordern.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert regelmäßige Inspektionen und Wartungen, um Legionellenbildung in Trinkwasseranlagen zu verhindern.
Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung
Relevanz: Wassersparende Technologien und Regenwassernutzung tragen zu Umweltschutz und Kostensenkung bei.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann Nachhaltigkeitsziele unterstützen und eine ressourcenschonende Planung fördern.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt sich für die Installation von wassersparenden Armaturen und die Nutzung von Regenwasser für Toilettenspülungen ein.
Wartung und Instandhaltung
Relevanz: Regelmäßige Wartung ist notwendig, um die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat überwacht, dass Wartungsintervalle eingehalten und Sicherheitsstandards erfüllt werden.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat verlangt eine transparente Dokumentation der Wartungsarbeiten und Hygienekontrollen.
Barrierefreiheit
Relevanz: Sanitäranlagen müssen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sein.
Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann auf die Einhaltung der Barrierefreiheit achten und Verbesserungen einfordern.
Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert den Einbau von barrierefreien Toiletten mit ausreichender Bewegungsfläche und unterstützenden Haltegriffen.
Inhalte einer Betriebsvereinbarung
Planung und Installation: Einbindung des Betriebsrats in die Planung neuer Sanitäranlagen.
Hygiene und Wartung: Regelungen zu regelmäßigen Inspektionen und Wartungen, z. B. Legionellenkontrollen.
Ausstattung: Festlegung der Mindeststandards für Anzahl und Ausstattung von Sanitäranlagen.
Nachhaltigkeit: Verpflichtung zur Nutzung wassersparender Technologien und nachhaltiger Materialien.
Barrierefreiheit: Vorgaben für die Ausstattung barrierefreier Sanitäranlagen.
Vorteile einer Betriebsvereinbarung
Rechtskonformität: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Hygienevorschriften.
Schutz der Mitarbeitenden: Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Minimierung gesundheitlicher Risiken.