Drainage-Pumpen
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Drainage-Pumpen
Drainage‑Pumpen sind essenzielle technische Einrichtungen zum Abpumpen von Abwasser, Drainage- oder Sickerwasser aus Gebäuden und Industrieanlagen. Als elektromechanische Maschinen unterliegen sie der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und deren Umsetzung im deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den zugehörigen Verordnungen (ProdSV). Für den Betreiber greifen außerdem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Für Drainage‑Pumpen ist ein umfangreicher Dokumentationssatz erforderlich. Mindestens zehn Dokumenttypen sind Pflicht: Prüfprotokolle, Benutzerinformationen, Betriebs‑ und Montageanleitungen, Sicherheitshinweise zur elektrischen Ausrüstung, Einbauerklärungen, EU‑Konformitäts‑ bzw. Leistungserklärungen, Montageanleitungen für unvollständige Maschinen, Produktkennzeichnungen, Prüfbücher und besondere technische Unterlagen. Diese Dokumente sichern die Einhaltung der EU‑Vorschriften (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EU‑Verordnung 2023/1230), des deutschen ProdSG und der ProdSV sowie der Arbeitsschutzvorgaben nach DGUV und BetrSichV. Für Facility Manager bilden sie die Grundlage für einen sicheren, gesetzeskonformen und effizienten Betrieb der Pumpanlagen.
- Prüfprotokolle
- Benutzerinformationen
- Montageanleitungen
- Sicherheitshinweise
- Einbauerklärung
- EU‑Konformitätserklärung
- Montageanleitung
- Produktkennzeichnung
- Prüfbuch
- Unterlagen
Prüfprotokolle – elektrische Sicherheit
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Record(s) of Test Results – Electrical Equipment |
Zweck & Geltung | Das Prüfprotokoll dokumentiert die elektrische Sicherheit der Pumpen bei der Erstinbetriebnahme und bei wiederkehrenden Prüfungen. Nach BetrSichV müssen elektrische Betriebsmittel vor Inbetriebnahme sowie in festgelegten Abständen und nach wesentlichen Änderungen von einer Elektrofachkraft geprüft werden. |
Relevante Normen | DGUV Vorschrift 3/4 (ehemals BGV A3); DIN VDE 0701 0702; DGUV Information 203 070/071. |
Schlüsselelemente | Prüfprotokolle enthalten Angaben über Schutzleiterprüfung, Messung des Isolationswiderstands, Funktionsprüfung (z. B. von Not Aus Einrichtungen), Messung des Ableitstroms sowie festgelegte Prüffristen. Gemäß DGUV Information 203 071 sind Sicht und Funktionsprüfungen, Messungen der Schutzleiterwiderstände und Isolationswiderstände sowie die Überprüfung der Schutzmaßnahmen verpflichtend. |
Verantwortlich | Elektrofachkraft oder beauftragter Prüfdienstleister. |
Praktische Nutzung | Prüfprotokolle gelten als verpflichtende Nachweise für Arbeitssicherheit und werden bei Kontrollen durch Berufsgenossenschaften und interne Audits vorgelegt. Wenn Mängel festgestellt werden, müssen diese unverzüglich behoben werden; unzureichende oder defekte Geräte sind zu kennzeichnen und außer Betrieb zu nehmen. |
Benutzerinformationen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | User Information – Machinery |
Zweck & Geltung | Benutzerinformationen dienen der Unterweisung des Personals in die sichere Bedienung der Pumpen. Sie erläutern grundlegende Funktionen, Arbeitsabläufe und Gefahrenhinweise. Gemäß DIN EN ISO 12100 müssen Maschinen mit Informationen ausgestattet werden, die den Anwendern den sicheren Gebrauch ermöglichen. |
Relevante Normen | DIN EN ISO 12100 (Sicherheitsgrundsätze für Konstruktion und Risikobeurteilung). |
Schlüsselelemente | Sicherheitshinweise zum Schutz vor mechanischen, elektrischen und hygienischen Gefahren; Beschreibung der Grundfunktionen (Starten, Stoppen, Not Aus); Warnhinweise zu Gefahrenstellen und persönlichen Schutzausrüstungen; Hinweise auf ordnungsgemäße Entsorgung und Kontaktadressen für den technischen Support. |
Verantwortlich | Hersteller der Pumpen. |
Praktische Nutzung | Die Benutzerinformationen werden dem Bedienpersonal ausgehändigt, sind Bestandteil der Betriebsanweisung und Grundlage für die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten. |
Betriebs‑ und Montageanleitungen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Operating Instructions – Machinery |
Zweck & Geltung | Die Betriebs und Montageanleitungen regeln den sicheren Betrieb, die Installation und Wartung der Drainage Pumpen. Sie sind zwingend erforderlich für die Inbetriebnahme und den fortlaufenden Betrieb. Laut Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und dem ProdSG muss der Hersteller eine detaillierte Betriebsanleitung bereitstellen. |
Relevante Normen | DIN EN 12693 (stationäre Pumpen und Hebeanlagen), DIN EN 809 (Pumpen – Sicherheitsanforderungen für rotierende Verdrängerpumpen), DIN EN 1012 1 (Kompressoren und Vakuumpumpen), 9. ProdSV (Maschinenverordnung), Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie ab 2023 EU Verordnung 2023/1230, VDI 6026 1 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung). |
Schlüsselelemente | Anleitungen müssen Angaben zur Montage, Installation und Inbetriebnahme enthalten; Betriebsgrenzen wie Druck, Temperatur, Durchfluss und Medienverträglichkeit; regelmäßige Wartungsintervalle und Ersatzteilinformationen; Anweisungen zur Außerbetriebnahme und Entsorgung. |
Verantwortlich | Hersteller der Pumpen. |
Praktische Nutzung | Die Anleitungen sind Teil der technischen Dokumentation im Facility Management und bilden die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Wartungspläne und Instandhaltungsprotokolle. |
Erläuterung
In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben müssen die Betriebs‑ und Montageanleitungen alle Phasen des Produktlebenszyklus abdecken. Sie sind erforderlich, um Installation, Betrieb, Reinigung, Wartung und Außerbetriebnahme sicher durchführen zu können. Ohne diese Unterlagen ist eine rechtssichere Nutzung nicht möglich.
Betriebs‑ und Sicherheitshinweise – elektrische Ausrüstung
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Operating Instructions & Safety Information – Electrical Equipment |
Zweck & Geltung | Diese Hinweise dienen dem sicheren elektrischen Betrieb und dem Schutz von Personen und Anlagen vor elektrischen Gefährdungen. Gemäß der 1. ProdSV (Niederspannungsrichtlinie) müssen elektrische Ausrüstungen so ausgelegt und installiert sein, dass sie gefahrlos betrieben werden können. |
Relevante Normen | 1. ProdSV; Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie); ggf. DIN VDE 0100 und DIN VDE 0105 für Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen. |
Schlüsselelemente | Installationshinweise für die elektrische Einspeisung; Anforderungen an Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Fehlerstromschutzschalter, Überstromschutz); Hinweise auf Prüffristen nach DGUV Vorschrift 3 und VDE Normen; Grenzwerte für Spannungen, Ströme und Umgebungstemperaturen. |
Verantwortlich | Hersteller für die Erstellung der Hinweise; Betreiber für die Einhaltung. |
Praktische Nutzung | Die Anweisungen werden in der technischen Anlagenakte geführt und dienen Prüfern als Grundlage für die Beurteilung der elektrischen Sicherheit. |
Erläuterung
Da Drainage‑Pumpen elektrische Betriebsmittel sind, müssen sie sowohl den Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie als auch ggf. der Maschinenrichtlinie entsprechen. Die Sicherheitshinweise gewährleisten die sachgemäße Installation, den Schutz gegen elektrischen Schlag und die richtige Prüfung durch qualifizierte Elektrofachkräfte.
Einbauerklärung (Declaration of Incorporation)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Declaration of Incorporation – Partly Completed Machinery |
Zweck & Geltung | Wird eine Pumpe als unvollständige Maschine geliefert, muss der Hersteller eine Einbauerklärung abgeben. Diese bescheinigt, dass die unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und nur in eine andere Maschine oder Anlage integriert werden darf. |
Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang II Teil 1 B); EU Verordnung 2023/1230 (ab 2027); 9. ProdSV. |
Schlüsselelemente | Angaben zum Hersteller; Beschreibung der unvollständigen Maschine und ihrer Grenzen; Auflistung der erfüllten grundlegenden Sicherheitsanforderungen; Verpflichtung zur Übermittlung der Montageanleitung für unvollständige Maschinen; Hinweis, dass die Maschine erst nach Endkonformität eine CE Kennzeichnung erhalten darf. |
Verantwortlich | Hersteller der unvollständigen Pumpe. |
Praktische Nutzung | Die Einbauerklärung wird bei der Abnahme integrierter Anlagen benötigt und muss demjenigen vorliegen, der die Endmaschine herstellt. |
Erläuterung
Die Einbauerklärung entbindet den Betreiber nicht von der Pflicht, nach dem Zusammenbau der Gesamtanlage eine neue Konformitätserklärung auszustellen. Derjenige, der die Pumpe in eine Anlage integriert, gilt als Hersteller der Gesamtmaschine und muss die Risikobeurteilung durchführen sowie die endgültige CE‑Kennzeichnung anbringen.
EU‑Konformitätserklärung / Leistungserklärung
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Declaration of Conformity / Declaration of Performance – Machinery |
Zweck & Geltung | Die Konformitätserklärung belegt, dass die Pumpe allen relevanten EU Vorgaben entspricht. Vor Inverkehrbringen muss der Hersteller eine CE Kennzeichnung anbringen und bestätigen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden. Bis 19. Januar 2027 gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; danach die EU Verordnung 2023/1230. |
Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EU Verordnung 2023/1230; 9. ProdSV (Maschinenverordnung); ProdSG § 7 (CE Kennzeichnung). |
Schlüsselelemente | CE Kennzeichnung, Name und Adresse des Herstellers, Beschreibung der Maschine, angewandte harmonisierte Normen und Vorschriften, Erklärung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen, Unterschrift der verantwortlichen Person, ggf. Kennnummer der benannten Stelle. |
Verantwortlich | Hersteller. |
Praktische Nutzung | Die Konformitätserklärung ist Voraussetzung für die Markteinführung und muss in der technischen Dokumentation aufbewahrt werden. Ohne gültige Erklärung dürfen Pumpen nicht installiert oder betrieben werden. |
Erläuterung
Die Konformitätserklärung und die CE‑Kennzeichnung müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft an der Pumpe angebracht werden. Im Fall von unvollständigen Maschinen wird zunächst eine Einbauerklärung ausgestellt; nach vollständiger Integration ist eine neue Konformitätserklärung für die Gesamtanlage zu erstellen.
Montageanleitung für unvollständige Maschinen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Assembly Instructions – Partly Completed Machinery |
Zweck & Geltung | Die Montageanleitung richtet sich an denjenigen, der die unvollständige Maschine in eine Gesamtanlage integriert. Sie gibt Anweisungen für die sichere Montage und Integration. |
Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; DIN EN 809; EU Verordnung 2023/1230. |
Schlüsselelemente | Detaillierte Montageschritte; Beschreibungen der Schnittstellen und Anschlussstellen; technische Anforderungen an Befestigungen und Dichtungen; Hinweise zu Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen, die durch die Endmaschine bereitzustellen sind. |
Verantwortlich | Hersteller der unvollständigen Maschine. |
Produktkennzeichnung
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Product Labeling – Pumps |
Zweck & Geltung | Die Produktkennzeichnung (Typenschild) stellt eine einheitliche und dauerhafte Identifikation der Pumpe sicher. Sie ist für Betriebssicherheit, Wartung und behördliche Überprüfungen unerlässlich. |
Relevante Normen | DIN EN 809; ProdSG § 7; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; ggf. VDI 6026 1 (Dokumentation). |
Schlüsselelemente | Typenschild mit Angabe der Maschinenbezeichnung, Herstellername und anschrift, CE Kennzeichnung, Typ- bzw. Serienbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer, Baujahr, wesentliche technische Daten (Nennspannung, Frequenz, Leistung, Schutzart IP, Förderhöhe, Durchfluss), ggf. Nummer der benannten Stelle. Nach ProdSG muss die CE Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. |
Verantwortlich | Hersteller. |
Praktische Nutzung | Das Typenschild dient der eindeutigen Identifikation im Betriebsablauf, bei Wartungen und Prüfungen; es erleichtert die Bestellung von Ersatzteilen und die Dokumentation im Prüfbuch. |
Erläuterung
Bei selbstgebauten oder wesentlich veränderten Maschinen muss eine neue Konformitätsbewertung durchgeführt und ein neues Typenschild mit korrekten Angaben angebracht werden. Das Schild muss witterungs‑ und chemikalienbeständig sein und darf nur die gesetzlich zulässigen Zeichen enthalten.
Prüfbuch – elektrische Betriebsmittel
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Inspection Book – Electrical Systems & Equipment |
Zweck & Geltung | Das Prüfbuch ist eine revisionssichere Sammlung aller Prüfungen und Wartungen von elektrischen Betriebsmitteln. Nach DGUV Vorschrift 3 müssen Prüfbücher geführt werden, wenn die Unfallversicherungsträger dies verlangen. |
Relevante Normen | DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3). |
Schlüsselelemente | Dokumentation der Prüfart, des Prüfdatums, des Prüfumfangs, der Prüfergebnisse und der Unterschriften der Prüfer; Angaben zu Mängeln und deren Beseitigung; Nachweise über Prüfintervalle und nächste Prüfungen. |
Verantwortlich | Betreiber bzw. Arbeitgeber. |
Praktische Nutzung | Das Prüfbuch wird bei behördlichen Kontrollen und internen Audits vorgelegt. Es unterstützt die rechtssichere Organisation von Prüfungen, Wartungen und Instandsetzungen. |
Besondere technische Unterlagen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Special Technical Documents – Partly Completed Machinery |
Zweck & Geltung | Zusätzlich zu den Standardunterlagen sind ergänzende Dokumente erforderlich, die den Konstruktions und Sicherheitsnachweis erbringen. Dies gilt insbesondere für unvollständige Maschinen. |
Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Anhang VII); EU Verordnung 2023/1230. |
Schlüsselelemente | Berechnungsunterlagen (z. B. Festigkeits- und Lebensdauerberechnungen); Risikobeurteilungen und Gefahrenanalysen; Prüfberichte von Typprüfungen; Nachweise über verwendete Werkstoffe und Sicherheitsbauteile; gegebenenfalls Schalt und Funktionspläne. |
Verantwortlich | Hersteller der Maschine oder des Teilaggregats. |
Praktische Nutzung | Die Unterlagen dienen Behörden, Notifizierten Stellen und Gutachtern als Nachweis für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und können bei Unfällen oder Schadensfällen herangezogen werden. |
Erläuterung
Die technische Dokumentation muss dem Hersteller und den Behörden auf Verlangen verfügbar sein und darf nur in begründeten Fällen an Dritte weitergegeben werden. Sie ist Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens und dient der Nachvollziehbarkeit von Konstruktions‑ und Sicherheitsentscheidungen.