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Abwassersysteme

Facility Management: Sanitärtechnik » Sanitär » Betreiberpflichten » Abwassersysteme

Abwassersysteme und zugehörige Behandlungseinrichtungen

Die Betreiberpflichten für Abwassersysteme in Industrie- und Gewerbebauten sind umfassend in dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie zahlreichen technischen Regelwerken (DIN, DIN EN, VDI, VDMA) verankert.

Das komplexe Regelwerk aus WHG, DIN/DIN EN, VDI und VDMA definiert klar die Pflichten des Betreibers für Abwassersysteme. Eine genehmigungs- und regelkonforme Ableitung sowie ein wirksames Selbstüberwachungsprogramm mit vollständiger Dokumentation sind ebenso verpflichtend wie ein systematisches Wartungs- und Inspektionsmanagement. Werden diese Vorgaben in der Facility-Management-Praxis verankert, werden sowohl der Umweltschutz als auch die Langzeitfunktionstüchtigkeit der Anlagen gewährleistet.

Ziel ist der umweltgerechte und genehmigungskonforme Betrieb aller Entwässerungsanlagen einschließlich Hebeanlagen und Abscheider, verbunden mit lückenloser Dokumentation. Pflichten betreffen Planung, Genehmigung, Betrieb, Selbstüberwachung, Wartung und Aufzeichnungen von Grundstücksentwässerung, Dachentwässerung, Pumpwerken, Fett- und Ölabscheidern, Neutralisationseinrichtungen und Überwachungsanlagen. Der Betreiber muss alle Abwasserströme rechtlich sauber halten, Umweltgefährdung ausschließen und Einhaltung technischer Grenzwerte nachweisen. Eine ordnungsgemäße Betriebsführung und Selbstüberwachung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzes- und Normenübersicht

Gesetz/Norm

KL

Betreiberpflicht (einfach formuliert)

Betroffene Anlage/Kategorie

WHG § 58(1)

KL1

Verschmutztes (gewerbliches) Abwasser darf nur mit Genehmigung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden (Ausnahme: Anzeigepflicht bei geringfügiger Verschmutzung).

Kanaleinleitstelle

WHG § 60(1)

KL1

Abwasseranlagen müssen nach dem Stand der Technik oder den anerkannten Regeln der Technik geplant, errichtet, betrieben und instand gehalten werden.

alle Abwasseranlagen

WHG § 60(3)

KL1

Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen erfordern eine behördliche Genehmigung (wenn bestimmte Größe oder Einleitungsvoraussetzungen vorliegen).

Kläranlagen, Abscheider, große Pumpwerke

WHG § 61(1)

KL1

Der Betreiber ist verpflichtet, die Einleitungen selbständig eigenverantwortlich (permanent) durch sachkundige Personen zu überwachen.

Zulaufstelle, Einleitstelle

WHG § 61(2)

KL1

Erfassung von Anlagenzustand, Funktionsfähigkeit, Wartungsstand, Abwassermenge und -beschaffenheit; alle Befunde müssen aufgezeichnet, aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Berichtspflichten

DIN 1986-3

KL2

Einleitung schädlicher Stoffe in die Entwässerungsanlagen verhindern.

alle Schmutzwasserleitungen

DIN 1986-3

KL2

Gründ-, Drain- und Sickerwasser nur mit behördlicher Genehmigung in die Kanalisation einleiten.

Versickerungs- oder Drainagesysteme

DIN 1986-3

KL2

Schmutz- und Niederschlagswasser strikt getrennt halten (keine Kreuzverbindungen im Kanalsystem).

Trennsystem Schmutz-/Regenwasser

DIN 1986-3

KL2

Schädliche Abwasserstoffe über Abscheider (Öl, Fett, organische Substanzen) entfernen und Rückstände fachgerecht entsorgen.

Abscheider (Öl, Fett, Feststoffe)

DIN 1986-3

KL2

Abwassertemperatur am Grundstücksende möglichst ≤ 35 °C halten (Vorkühlung erforderlich).

Ausleitungstemperaturkontrolle

DIN 1986-3

KL2

Durchlaufkühlwasser – wenn möglich – direkt in ein Gewässer einleiten, nicht in den Schmutzwasserkanal.

Kühlwasserleitungen

DIN 1986-3

KL2

Drainage- und Oberflächenwasser nur mit behördlicher Zustimmung in Regen- oder Mischwasserkanäle ableiten.

Drainage- und Sickerwassersystem

DIN 1986-3

KL2

Kleine Sammelgruben/Sonderanlagen dürfen nur das laut Hersteller zugelassene Abwasser aufnehmen.

Kleinkläranlagen, Sumpfbecken

DIN 1986-3

KL2

Austritte wassergefährdender Stoffe sofort melden, Lecks unverzüglich beseitigen und betroffene Leitungen reinigen.

Schadensmeldung an Behörde

DIN 1986-3

KL2

Entwässerungssysteme gemäß Tab. 1 der Norm regelmäßig inspizieren und warten; alle Revisions- und Regelungspunkte müssen frei zugänglich bleiben.

Kanalsystem, Revisionsschächte

DIN 1986-30

KL2

Beschädigungen an Grundstücksleitungen dokumentieren und bewerten (Schadensgutachten).

Grundleitungen (unterirdisch)

DIN 1986-100

KL2

Fettabscheider installieren und betreiben, wo fetthaltiges Abwasser anfällt.

Fettabscheider (Küchenabwässer)

DIN 1986-100

KL2

Rückstauebene überprüfen; bei Abweichungen erforderliche Rückstauverschlüsse installieren.

Rückstausicherung (Rückstauklappen)

DIN 1999-100

KL2

Leichtflüssigkeitsabscheider: keine stabilen Emulsionen zulassen; monatliche Eigenkontrollen und Wartung gemäß DIN; zeitgerechte Entleerung; Betriebstagebuch führen; Generalinspektionen inkl. Dichtheitsprüfung (typ. alle 5 Jahre).

Ölabscheider (Tankstellen, Werkstätten)

DIN 4040-100

KL2

Fettabscheider: selbständige Funktionskontrollen (DIN 10.3), jährliche Wartung (10.4), feste Entsorgungsintervalle (10.5), monatliche Reinigung (10.5), Betriebstagebuch (10.6), Generalinspektionen und Dichtheitsprüfungen (10.7); Mängel sofort beheben.

Fettabscheider (Gastronomie, KFZ)

DIN EN 858-2

KL2

Ölabscheider (Leichtflüssigkeiten): Wartung und Schlamm-/Ölabscheidung gemäß Herstellerangaben, regelmäßige Prüfungen.

Ölabscheider

DIN EN 12056-4

KL2

Hebeanlagen: Betreiberinspektion monatlich; fachgerechte Wartung und Funktionsprüfung (Pumpen, Ventile, Notstrom) halbjährlich bis jährlich.

Hebeanlagen für fäkalienfreies Abwasser

VDI 3810-2 / 6023-3

KL2

Ausreichende Qualifikation und regelmäßige Schulung der mit Betrieb und Wartung beauftragten Personen sicherstellen.

Personal für Trinkwasser-/Abwasser-Installation

VDI 6200

KL2

Regelmäßige Kontrolle und Inspektion von Dachentwässerung und baulichen Elementen auf Schäden, Korrosion oder Verformungen durchführen.

Dachentwässerungsanlagen

VDMA 24186-2

KL3

Neutrale Flüssigkeitsbehandlungsanlagen (z.B. Neutralisation): regelmäßige Instandhaltung nach Herstellervorgaben.

Neutralisationsanlage

VDMA 24186-6

KL3

Sanitär- und Entwässerungstechnik (Rohrsysteme, Hebeanlagen, Abscheider): präventive Wartung und verschleißbedingte Erneuerung nach Herstellerempfehlung.

Rohre, Pumpen, Armaturen

Organisation und Zuständigkeiten

Der Betreiber (Pflichtenträger) trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben (§§58, 60 WHG) und stellt ausreichende Ressourcen bereit. Er muss alle wasserrechtlichen Genehmigungen einholen bzw. Antragsfristen wahren und gegenüber Behörden vertreten. Zudem ernennt er das fachkundige Personal, das in seinem Auftrag tätig wird. Dabei gilt: Der Betrieb hat durch sachkundige und eingewiesene Personen zu erfolgen, also Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation für Abwassertechnik.

Der Facility Manager (FM) koordiniert den operativen Ablauf: Er legt einen Compliance-Kalender für Genehmigungen, Selbstüberwachung, Inspektionen und Wartungen an, organisiert die notwendige Infrastruktur (z.B. CAFM-System), pflegt Betriebs- und Wartungsdokumente und sorgt für die beidseitige Zugänglichkeit aller relevanten Anlagenbestandteile. Außerdem beauftragt er fachkundige Dienstleister und stellt deren Qualifikation sicher. Das FM-Team arbeitet eng mit den ausführenden Technikern und externen Spezialunternehmen zusammen.

Sachkundige Mitarbeitende (z.B. Anlagenführer) führen täglich Routinekontrollen durch, entnehmen Proben, kontrollieren Füllstände und den allgemeinen Anlagenzustand. Sie dokumentieren Auffälligkeiten im Logbuch oder Protokoll und reagieren bei Störungen als Erstmaßnahme. Fachbetriebe bzw. externe Spezialisten (z.B. SHK-Firmen, spezialisierte Inspekteure) übernehmen turnusgemäße Wartungen, Generalinspektionen und Dichtheitsprüfungen nach Hersteller- oder Normvorgaben. Die Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde obliegt letztlich dem Betreiber/FM: Er klärt Genehmigungsauflagen, zieht eventuelle Sachverständige zur Ursachenermittlung heran und liefert auf Anforderung Nachweise und Berichte.

Genehmigungs- und Anzeigenverfahren

Entsprechend § 58 WHG ist das Einleiten gewerblich verschmutzten Abwassers in öffentliche Kanalisation behördlich genehmigungspflichtig. Für den Betreiber bedeutet dies, dass vor Inbetriebnahme eines Indirekteinleiters (z.B. Anschluss an die Kanalisation) eine Indirekteinleiter-Genehmigung einzuholen ist oder, falls nach Landesrecht möglich, eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten ist.

Abwasseranlagen sind nach § 60 WHG „nach dem Stand der Technik ... errichten, betreiben und unterhalten“. Insbesondere erfordern Neubau, Betrieb oder wesentliche Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Kläranlagen, Großhebeanlagen oder -kläranlagen) im Regelfall eine wasserrechtliche Betriebs- oder Eignungsfeststellung. Dazu zählen auch Abscheider für Öl und Fett gemäß den WHG-Bestimmungen bzw. Verwendbarkeitsnachweisen der Bauordnung. Änderungsvorhaben, die den Rückstaueintritt (Rückstauebene) oder die Wassermenge/-zusammensetzung beeinflussen, müssen den Behörden gemeldet und ggf. zusätzliche Rückstausicherungsmaßnahmen (z.B. Rückstauklappen) durchgeführt werden (vgl. DIN 1986-100, Anhang E §13.2 und WHG).

Selbstüberwachungsprogramm

  • Umfang: Die Eigenüberwachung schließt ein: Überwachung der Abwasserableitung (Mengen, Belastungen, Einhaltung der Grenzwerte) sowie Kontrolle der Funktion und Wartung aller Abwasser-Komponenten. Es sind auch pH-Werte und Temperaturen zu erfassen, wenn sie genehmigungsrelevant sind. In den meisten Fällen beinhaltet das Programm periodische Probenahmen an definierten Überwachungsstellen und visuelle Inspektionen der Sammelschächte, Abscheider und Pumpwerke. Sämtliche Überwachungsdaten (Durchsatz, Schadstoffkonzentrationen, Jahresmittelwerte etc.) werden aufgezeichnet.

  • Organisation: Verantwortung für die Selbstüberwachung trägt der Betreiber bzw. das Facilities Management. Konkret müssen Aufgaben und Prüffrequenzen schriftlich festgelegt und das zuständige Personal beauftragt werden. Dabei gilt: Der Betrieb erfolgt „durch sachkundige und eingewiesene Personen“. Ein Muster-Schulungs- und Prüfplan gemäß VDI 3810-2/6023-3 ist zu erstellen. Diese Fachkräfte führen geplante Kontrollen (z.B. tägliche Sichtkontrolle, wöchentliche Funktionsprobe) und Probenahmen durch, melden Abweichungen sofort und veranlassen Korrekturmaßnahmen.

  • Aufzeichnungen: Alle Ergebnisse der Eigenüberwachung sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Dazu gehören zum Beispiel: Protokolle der Öl- und Fettabscheiderinspektion, pH-Protokolle bei Neutralisation, Kanalprüfergebnisse, Wartungsnachweise, Trinkwasserprobenprotokolle, unfallrelevante Schadensberichte und Sanierungsmaßnahmen. Die Protokolle dienen als Grundlage für den jährlichen Eigenüberwachungsbericht (§3 Abwasserverordnung). Laut Abwasserverordnung sind Betriebstagebücher für alle Abwasserrelevanten Anlagen zu führen. Diese Unterlagen müssen bei Kontrollen oder Audits den Behörden vorgelegt werden (Vorhaltepflicht gemäß WHG §61 Abs.2).

Regeln für Ablauf und Ableitung

Nach DIN 1986-3 darf nur Abwasser eingeleitet werden, das die Anforderungen an die Abwasserbehandlung erfüllt. Das bedeutet im Wesentlichen: Schädliche Stoffeinträge sind zu vermeiden. Schadstoffeinträge: Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Öle, Laugen, Kühlerschutzmittel) dürfen nicht in die Schmutzwasserleitungen gelangen. Wo solche Stoffe anfallen, sind vorgeschriebene Abscheider (Öl-, Fett- oder chemisch-technische Abscheider) zu verwenden. Die entstehenden Rückstände (Schlämme, Fette) sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

  • Trennhaltung: Schmutz- und Niederschlagswasser sind strikt zu trennen; ein Trennsystem (separate Leitungen und Einleitungen) wird empfohlen. Regenwasser kann versickert, in die Regenwasserkanalisation oder für Versickerungsanlagen geführt werden. Fremdwasser (Grund-, Drainagewasser) darf nur nach behördlicher Freigabe in den Kanal gelangen.

  • Temperatur: Die Einlauftemperatur in die Kanalisation sollte am Grundstücksende möglichst 35 °C nicht überschreiten. Heiß abgeleitete Stoffe sind entweder gekühlt oder zeitlich versetzt einzuleiten.

  • Kühl- und Drainagewasser: Durchflusskühlwasser sollte nach Möglichkeit nicht in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanäle, sondern direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Abfluss von Kühlwasser in Abwasserleitungen bedarf besonderer behördlicher Genehmigung. Drainage- und Oberflächenwasser darf nur nach Vorschrift und meist nur in den Regen- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden.

  • Leckagen: Beim Austritt wassergefährdender Stoffe (Rohrbruch, Leckage) hat der Betreiber dies unverzüglich der Wasserbehörde zu melden. Nach der Abdichtung und Reinigung der Anlage sind Nachuntersuchungen durchzuführen. Jeder festgestellte Schaden wird protokolliert und behoben.

Anlagen mit festem Prüf- und Wartungsplan

  • Grundstücksentwässerung (§8.3/8.4 DIN 1986-3): Alle Abwasserleitungen, Kanalanschlüsse, Revisionsschächte, Bodenabläufe und Geruchsverschlüsse müssen regelmäßig inspiziert werden. Auch Dachentwässerungsöffnungen (Überläufe, Notabläufe), Regenrinnen, Fallrohre, Entlüftungsventile und sonstige Armaturen werden gemäß Tabelle 1 gewartet. Die Norm fordert darüber hinaus, dass sämtliche Bedienelemente (Stellräder, Klappen, Sensoren) jederzeit zugänglich bleiben. Etwaige Schäden in erdverlegten Leitungen sind durch Inspektion (Kamera, Dichtheitsprüfung) zu dokumentieren.

  • Leichtflüssigkeitsabscheider (411.61): Für Öl- und Fettabscheider gemäß DIN 1999-100/EN 858-2 gelten strikte Betreiberpflichten. Ein Betriebstagebuch ist durch sachkundige Personen zu führen. Die Anlage ist mindestens einmal monatlich (z.B. im Zuge der Leermengekontrolle) auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Mindestens alle sechs Monate erfolgt eine fachgerechte Wartung nach Herstellervorgaben. Die Entleerung und fachgerechte Entsorgung von Öl und Schlamm erfolgt bei Erreichen der maximal zulässigen Füllstände, mindestens jedoch alle 5 Jahre. Nach jeder Reinigung ist die Dichtheit (gemäß EN 858-2) zu prüfen und im Logbuch zu vermerken. Eine Generalinspektion durch einen anerkannten Sachkundigen (z.B. GET, RAL-GZ 968) ist vor Inbetriebnahme und dann alle fünf Jahre durchzuführen. Festgestellte Mängel sind sofort fachgerecht zu beseitigen.

  • Fettabscheider (411.62): Nach DIN 4040-100/1986-100 sind Fettabscheider monatlich durch eine sachkundige Person zu überprüfen. Ein lückenloses Betriebstagebuch ist zu führen. Die Anlage wird gemäß Herstellervorgabe jährlich gewartet, eine vollständige Entleerung/Reinigung erfolgt mindestens einmal im Monat, spätestens wenn die maximale Fettschicht erreicht ist. Dabei sind auch sämtliche Abläufe und Pumpen zu inspizieren. Es müssen regelmäßige Kontrolle der Fettschichtdicke dokumentiert und die Einhaltung behördlicher Grenzwerte sichergestellt werden. Vor Inbetriebnahme und danach in festen Abständen (max. 5 Jahre) erfolgt eine Generalinspektion inkl. Dichtheitsprüfung. Defekte Teile sind unverzüglich instand zu setzen.

  • Hebeanlagen (411.50): Für Abwasserhebeanlagen gelten die Anforderungen aus DIN EN 12056-4. Der Betreiber sollte die Pumpe mindestens einmal im Monat durch Beobachtung von mindestens zwei Schaltzyklen auf Funktion prüfen. Wartungen und Funktionsprüfungen (Pumpen, Rückschlagventile, Alarm, Notstromversorgung) sind je nach Nutzung in etwa vierteljährlichen bis jährlichen Intervallen durch qualifizierte Fachkräfte durchzuführen. Instandhaltungsprotokolle mit den Ergebnissen der Pumpenprüfung sind zu erstellen.

  • Bauliche Schnittstellen (VDI 6200): Alle sicherheitsrelevanten Dachabläufe, Überlauföffnungen und deren statische Auflager sowie Regenrinnen/-fallrohre sind mindestens halbjährlich zu kontrollieren (z.B. vor/nach Sturm- und Winterperioden). Dabei wird auf Anzeichen von Korrosion, Verformungen oder Absenkungen geprüft. Beschädigungen sind sofort zu beheben.

  • Qualifikation (VDI 3810-2/6023-3): Sämtliche Prüf- und Wartungsarbeiten müssen von qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. Entsprechend den VDI-Richtlinien ist der Nachweis regelmäßiger Schulungen, Unterweisungen und Fortbildungen zu führen. Mitarbeiter in Wartungs- und Hygienefunktionen benötigen entsprechende Sachkunde (z.B. Fachkundenachweise gemäß VDI).

  • Regelmäßige Wartung (VDMA 24186-2/-6): Die routinemäßige Wartung nach dem VDMA-Maßblatt umfasst Neutralisationsanlagen (z.B. Korngröße, Füllstände, Reagenzien) und alle sanitären Technikelemente wie Rohre, Armaturen, Pumpen und Abscheider. Hierbei werden Verschleißteile ersetzt und Einstellungen überprüft. Instandhaltungsverträge mit Fachfirmen werden empfohlen, um diese regelmäßigen Aufgaben systematisch abzuwickeln.

Inspektions- und Wartungsplan (Muster)

Anlage / Unteranlage

Rechtsgrundlage

Maßnahmentyp

Häufigkeit*

Umfang (Beispiele)

Qualifikation

Nachweis

Gebäudewasserleitungen, Bodenabläufe

DIN 1986-3 §8.3

Insp. / Wartung

laut Tabelle 1 / Herstellervorgaben

TV-Kamera/optische Inspektion, Geruchscheck, Rückstauventil prüfen

Techniker/in mit Fachkunde

Checklisten, Fotos

Dachabläufe, Überläufe, Regenrinnen, Fallrohre

DIN 1986-3 §8.3; VDI 6200

Insp.

halbjährlich und nach Stürmen

Laub & Ablagerungen entfernen; Befestigungen, Dichtheit prüfen

FM-Team / Dachdecker

Wartungsprotokoll Dachentwässerung

Hebeanlagen (fäkalienfrei)

DIN EN 12056-4

Insp. / Wartung

monatlich / vierteljährlich / jährlich

Pumpenlauf, Nicht-Rücklauf-Ventil, Alarmanlage, Notstrom checken

SHK-Fachbetrieb

Servicebericht

Leichtflüssigkeitsabscheider

DIN 1999-100; EN 858-2

Eigenkontrolle / Wartung / Gen. Insp.

wöchentlich – monatlich / nach Behörde / ~5 Jahre

Öl- und Schlammstand, Koaleszenzeinsätze, Dichtheit prüfen

Bedienpersonal / Spezialfirma

Logbuch, Inspektionsbericht

Fettabscheider

DIN 4040-100; 1986-100

Eigenkontrolle / Wartung / Gen. Insp.

täglich – wöchentlich / monatlich / 1–5 Jahre

Fettschichthöhe, Entleerung, Funktion Rückstauklappe

Küchenpersonal / Fachfirma

Logbuch, Entsorgungsnachweise

Neutralisation & pH-Meter

DIN 1986-3; VDMA 24186-2/-6

Insp. / Wartung / Kalibrierung

monatlich / vierteljährlich / jährlich

Laugen-/Säurestand, Neutralisationsleistung, pH-Kalibrierung

Chem. Fachkraft / Spezialfirma

Kalibrierschein, Wartungsprotokoll

Einleitungs- und Schnittstellenmanagement

Für Indirekteinleitergenehmigungen müssen geeignete Probenahmestellen eingerichtet werden. Die festgelegten Überwachungs- und Grenzwerte werden regelmäßig durch selbstorganisierte Analysen kontrolliert und dokumentiert. Beispielsweise umfasst dies Messungen von pH, Temperatur, Schmutzfrachten und Schadstoffkonzentrationen.

Kühlwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser sind entsprechend DIN 1986-3 §§5.6.3–5.6.4 getrennt zuzuführen (z.B. Kühlkreisläufe zum Vorfluter, Drainage nur in Regenwasserkanal). Die Verbindung zur kommunalen Kanalisation erfolgt nur über genehmigte Anschlusspunkte.

Rückstauschutz: Die Rückstauebene im Gebäude wird regelmäßig überprüft. Befindet sich eine Nutzungsänderung unterhalb dieser Ebene, so sind nötigenfalls Rückstauverschlüsse (DIN 1986-100 E 13.2) zu installieren oder auf Funktion zu prüfen.

Dokumentation und Aufzeichnungen

Ein umfassendes Compliance-Dossier umfasst alle behördlichen Genehmigungen (WHG §58/§60), Betriebshandbücher, Wartungsanleitungen, Protokolle der Selbstüberwachung, Jahresberichte und alle Wartungs- bzw. Inspektionsnachweise. Die einschlägigen Prüfberichte (z.B. Dichtheitsprüfungen nach DIN 1986-30) und Reparaturprotokolle müssen archiviert werden.

Betriebstagebücher für Abscheider und relevante Anlagen sind obligatorisch; DIN 1999-100 und DIN 4040-100 fordern deren Führung. Alle aufgezeichneten Daten (Leermengen, Schadstoffkonzentrationen, Störfälle) werden gemäß Abwasserverordnung §3 erfasst und dienen als Basis für behördliche Jahresberichte. Sämtliche Unterlagen sind über die gesetzlichen Fristen aufzubewahren und jederzeit den Behörden (und dem Netzbetreiber bei Indirekteinleitungen) vorzulegen.

Verantwortlichkeiten (Auszug)

Pflicht

Betreiber (A)

FM (R)

Kompetente Mitarbeiter (C)

Fachfirma (C)

Behörde (I)

Genehmigungsverfahren (WHG §58/§60)

A

R

-

C

I

Selbstüberwachung und Berichtswesen (§61)

A

R

R

C

I

Abscheider-Protokolle & Generalinspektionen

A

R

C

R

I

Betrieb & Wartung Hebeanlagen

A

R

C

R

I

Dokumentation (DIN 1986-30 Schadensdoc.)

A

R

C

C

I

Kennzahlen zur Leistungsüberwachung

  • 100 % gültige behördliche Genehmigungen und Einhaltung aller Auflagen.

  • Mindestens 98 % aller geplanten Inspektionen und Wartungen termingerecht abgeschlossen.

  • 100 % der Abscheiderlogbucheinträge rechtzeitig geführt; keine überfälligen Generalinspektionen.

  • Reaktionszeiten auf Mängel: kritische Mängel ≤ 24 h, wesentliche Mängel ≤ 7 Tage, geringe Mängel ≤ 30 Tage.

  • Verringerung von Kreuzverbindungen und Beeinträchtigungen (Sollwert: Trend abnehmend).

  • Anzahl Jahresentlastungsgrenzwert-Überschreitungen: Ziel 0.

Integration in den FM-Betrieb

Die festgelegten Inspektions- und Wartungsfenster werden mit den Produktionsabläufen abgestimmt, um Betriebsunterbrechungen zu minimieren. Alle relevanten Maßnahmen werden in ein CAFM- oder Wartungsmanagement-System integriert. Beteiligte Mitarbeiter und externe Dienstleister werden nach VDI 3810-2/6023-3 geschult bzw. zertifiziert. Vertragsverhältnisse (z.B. Wartungsverträge) mit Fachfirmen werden vertraglich festgeschrieben und regelmäßig auditiert. Die DIN 1986-3 empfiehlt etwa den Abschluss von Wartungsverträgen mit Fachfirmen, um einen kontinuierlichen Instandhaltungsbetrieb sicherzustellen. Die finanziellen Mittel sind so vorzusehen, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen, Kanalspülungen, Dichtheitsprüfungen und Ersatzbeschaffungen abgedeckt sind.